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Beurkundet wird, daß die Reichserbtruchsessen Wilhelm Heinrich und Friedrich [voller Titel] Jacob Stehelin, Stoffel Hagmann, Jacob Posch, Hans Kürchberger sowie Hans und Jörg App (den Appen), alle von Kanzach, 6 Mannsmahd Wiese daselbst hinter dem Neuen Garten im Ried gegen den Buchauer See, auf welchen noch Holz steht, zu folgenden Bedingungen geliehen haben. Die Empfänger sollen die Wiese nach ihrem Belieben untereinander teilen und sie für die Dauer von 15 Jahren nutzen. Stirbt einer von ihnen innerhalb der 15 Jahre, können seine Erben oder gegebenenfalls derjenige, dem der Verst. zu seinen Lebzeiten die Wiese überlassen hat, sie bis zum Ablauf der 15 Jahre weiternutzen. Die Herrschaft kann die 6 Mannsmahd nicht vor dem Jahre 1632 an sich ziehen. Teile der Wiese dürfen nur an Personen aus Dürmentingen oder Kanzach weiterverliehen werden; Rechtsgeschäfte dieser Art müssen zuvor der Kanzlei zu Dürmentingen angezeigt werden, damit es ordentlich verzaichnet werde. Anstelle eines Ehrschatz-Bestand-Geldes oder eines jährlichen Heuzinses ist mit dem Empfänger vereinbart worden, daß die Herrschaft ihnen weitere 5 Mannsmahd im selbigen Ried leiht, bei welchen es sich noch nicht um eine Wiese, sondern um einen rietigen, mit Holz überwachsenen Boden handelt, wobei diese 5 Mannsmahd an die 6 anderen Mannsmahd anstoßen. Die Empfänger können den Boden innerhalb der folgenden 4 Jahre auf ihre Kosten ausstocken, ihn mit Gräben und Wasserleitungen versehen, durch Rußen zu einer Wiese richten und für sich nutzen. Das hier ausgestockte Holz sowie alles Holz, was auf den 6 anderen Mannsmahd innerhalb der 15 Jahre wächst, können die Empfänger für sich verwenden. Nach Ablauf der 4 Jahre kann die Herrschaft über die 5 Mannsmahd frei verfügen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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