Berufung vom einem Interlokut der Vorinstanz vom 6. März 1558 wegen Nullität. Streit um Lehnshöfe des Stifts Thorn (NL), u. a. einen Hof zu Maasbracht (Bracht, NL) und einen Hof In gen Wert (in gehn Werdt, in gen Wardt) im Amt Montfort und Quartier Roermond (NL, Provinz Limburg), die die Appellantin aufgrund eines Kaufvertrags zwischen ihrem verst. Gatten als Käufer und den Karmelitern als Verkäufern beansprucht. Vor ca. 21 Jahren habe Heinrich Boetzart in den Zweinradt, Einwohner von Köln, die Höfe an die Karmeliter verkauft, ohne daß dagegen Widerspruch erhoben worden sei. Im Rechtsstreit der Erben der verst. Margaretha von Vermingen gen. Hersmann ./. Heinrich Boetzart (Buitzart) vor Schultheiß, Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Roermond sei der letztere als nächster Erbe der Erblasserin anerkannt worden. Der Verkauf der streitigen Höfe sei also rechtskräftig erfolgt. Demgegen erhebt der Appellat als Erbe seiner Möhne Gertrud Hersmann Erbansprüche auf die streitigen Höfe. Das RKG weist mit Urteil vom 1. Juli 1562 die Berufung ab und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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