Die Kläger hatten vom Beklagten einen bei Mechernich (Grafschaft Blankenheim) gelegenen Bleiberg zur bergwerklichen Ausbeutung zu Lehen erhalten. Vessel erklärt, sie hätten das Lehen, da bei über 50 niedergebrachten Versuchsschächten keine ausbeutungswürdigen Vorkommen entdeckt worden wären, zurückgegeben. Die Klage richtet sich dagegen, daß der Beklagte sie zur weiteren Betreibung des Bergwerkes und zur Niederbringung weiterer Schächte zwingen wolle und Christian Vessel aus diesem Grunde bereits eine Brüchtenstrafe von 200 Goldgulden auferlegt habe. Vessel wendet sich dagegen, angesichts der bereits aufgewandten hohen Kosten zu weiteren, als nutzlos anzusehenden Ausgaben gezwungen werden zu sollen. Der Beklagte erklärt, Vessel habe die in der Belehnung eingegangene Verpflichtung, einen ”Erbstollen“ (offenbar ein regulärer Stollen) niederzubringen, nicht erfüllt. Er habe vielmehr seine Vertragspartner, indem er einen bestimmten Distrikt des Berges für sich allein beansprucht habe, vertrieben, die darauf an anderen Stellen am Berg ”gewühlt“ hätten. Seine Strafanordnung sei darauf gerichtet gewesen, den vertraglich zugesicherten und für einen ordnungsgemäßen Bergwerksbetrieb notwendigen Stollenbau zu erzwingen. Am 3. November und 9. Dezember 1671 ergingen Mandate gegen trotz eingeleiteten Verfahrens vorgenommene Zwangsmaßnahmen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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