(1) H 969 (2)~Kläger: Hans Werner von Hammerstein, kurkölnischer und Osnabrücker (an anderer Stelle: Stift-Hildesheimer) Geheimer Rat und Oberjägermeister, Osnabrück; 1745 Unterschrift eines anderen von Hammerstein, Vorname nicht leserlich, datiert Haag, (3)~Beklagter: Graf Simon Henrich Adolf zur Lippe, die Vollmacht stellt dessen Witwe, Fürstin Johannette Wilhelmine, als Regentin aus, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Goy 1734 ( Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer ( Lic. Franz Christoph Bolles 1745 ( Subst.: Lic. Caesar Scheurer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Philipp Meckel [1735] 1736 ( Dr. Hofmann (sen.) (1734) ( Subst.: Lic. J. Franz Wolff (5)~Prozessart: Citationis ad videndum se manuteneri in possessione vel quasi praedii conducti, et simul pignorati, eiusque pertinentiarum usque ad tempus in contractu conductionis et oblatione praesimitum, factamque resignationem et solutionem omnium capitalium cum interesse pactis conformem una cum expensis causatis Streitgegenstand: Auseinandersetzung um die Kündigung verschiedener Kapitalien (insgesamt 23583 Rtlr.), die das gräfliche Haus dem Generalmajor Friedrich Christoph von Hammerstein, einem Vetter des Vaters des Klägers, und dem Vater, Christoph Ludolf von Hammerstein, schuldig geworden war, für die die Meierei Oelentrup samt dem Lüdershof derart als Sicherheit gesetzt war, daß der Gläubiger diese für 1800 Rtlr. Jahrpacht auf 5 Jahre gepachtet hatte, von der Pachtsumme seine Zinsforderungen abziehen und den Rest an das Amt Sternberg zahlen sollte. Der Kläger erklärt, mit der Kündigung der Kapitalien im Mai 1733 sei ihm die Räumung der Meierei zum Ostertermin des folgenden Jahres befohlen worden. Obwohl die Kündigungsfristen dies nicht zuließen, habe er sich in Verhandlungen, in denen ihm für den geringeren Wert der Münzen, in denen die Rückzahlung erfolgen sollte, ein Zuschlag zugesagt worden sei, dazu bereiterklärt. Als er sich aber geweigert habe, die Obligationen vor der Bezahlung herauszugeben, habe man ihm mit der Begründung, bei bäuerlichen Gründen gebe es keine Weiterverpachtung über mehr als ein Jahr, erneut die Räumung zu Ostern befohlen, den vereinbarten Aufschlag aber abgelehnt und ihm gedroht, sollte er nicht kurzfristig zustimmen, ihn des Pfandes zu entsetzen. Der Kläger betont die Gültigkeit der vertraglich vereinbarten jeweils fünfjährigen Pachtdauer (= Brackelzeit), die mit dem Bewirtschaftungs- und Fruchtfolgerhythmus übereinstimme. Auch die Rückzahlungspflicht in Speziestalern, und entsprechend ein Ausgleich für Zahlungen in minderwertigen Münzen, sei in den Verträgen eindeutig geregelt und damit unumstößlich. Er fordert daher Schutz in der Pacht der Meierei Oelentrup bis alle Gelder vertragsgemäß bezahlt sein würden und die fünfjährige Pachtzeit abgelaufen sei. Die Beklagte erklärt, eine in Talern ausgedrückte Schuld sei immer in Talern zu 90 Kreuzern oder 36 Mariengroschen zu verstehen, die in jeder zur Zeit der Einlösung gangbaren Münze zurückgezahlt werden könne. Mit seiner Berechnung des Talers zu 120 Kreuzern fordere der Kläger eine um 33 1/3 Prozent über dem wahren Wert der Forderung liegende Summe. Das Pfand habe ihm jährlich 8 - 10 Prozent gebracht. Bezüglich einer weiteren Summe bezweifelt sie die Beweiskraft des vorgelegten Dokumentes für die Schuld an sich und bestreitet eine daraus ablesbare Pflicht zur Gleichbehandlung mit der 14583-Rtlr.-Forderung. Die 14583 Rtlr. seien der Rest einer Schuld, für die die Ämter Varenholz und Detmold verschrieben gewesen seien. Im vorgelegten Vertrag sei lediglich das als Sicherheit verschriebene Objekt gewechselt worden, ansonsten gälten die Bestimmungen der früheren Verschreibung, insbesondere über die jederzeit mögliche Einlösung, fort. Die Pachtregelung sei nur hilfsweise bis zur Einlösung eingeführt worden, könne diese aber nicht überdauern oder beeinflußen. (6)~Instanzen: RKG 1734 - 1744 (1653 - 1746) (7)~Beweismittel: Schuldverschreibung des Grafen Hermann Adolf zur Lippe, der für eine Restschuld von 14583 Rtlr. einer ursprünglich 20000 Rtlr. betragenden Forderung der Vettern Friedrich Christoph (Generalmajor) und Hans Adam (Landdrost der Grafschaft Hoya) von Hammerstein, für die die Ämter Varenholz und Detmold verschrieben waren, Friedrich Christoph von Hammerstein nunmehr die Meierei Oelentrup verpachtet, 1653 (Q 4). Schuldverschreibung des Grafen Simon Henrich zur Lippe zugunsten von Christoph Ludolf von Hammerstein über 3000 Rtlr., mit denen dieser eine gräfliche Schuld gegenüber Anna de Wendt, Witwe Bergmanns, bzw. deren Erben Pestel abgefunden hatte, 1694 (Q 5). Genehmigung des Grafen Friedrich Adolf zur Lippe zur Cession einer Schuldforderung über 4000 Rtlr. von den Erben des Sternberger Amtmannes Simon Dietrich Tilhen an Christoph Ludolf von Hammerstein, 1712 (Q 7). Inventar dessen, was Generalmajor von Hammerstein 1653 mit dem Hof Oelentrup überstellt worden ist und bei Rückgabe erstattet werden muß, (in Q 16 Bl. 95 - 102). Inventar des 1653 auf dem Hof befindlichen Viehs (in Q 16 Bl. 103 - 106) Inventar über die Einsaat und den Bewirtschaftungsstand von Oelentrup und dem Lüdershof bei der Übergabe an von Hammerstein 1653 (in Q 16 Bl. 107 - 110). (8)~Beschreibung: 3 cm, 153 Bl., lose; Q 1 - 16, es fehlt Q 13* (Vollmacht Hofmann), 3 Beil. prod. zwischen 29. Januar 1745 und 31. Januar 1746. Lit.: Friedrich Wiehmann, Das Kirchspiel Bega. Aus der Geschichte des oberen Begatales (Lippische Städte und Dörfer, Bd. 3), Lemgo 1961, S. 323ff.