Konrad [Preuße], Propst [des Kollegiatstifts Sankt Peter in Bautzen], Rulo, Dechant{1}, Heinrich Porschyn, Ramfold von Polenz (de Polencz), Johann von Kuppritz (de Copericz), Johann Punczelini, Jakob, Pfarrer (plebanus), Johann Merkelinus (Merkelini), Jakob Wigand, Johann von Kaltenborn (de Caldenburn), Kantor, und Heinrich von Bischofswerda (de Byszhofzwerde), Küster, beurkunden für das gesamte Bautzener Kapitel, dass sie mit Zustimmung Bischof Konrads [II.] von Meißen und des Meißener Kapitels die Statuten in dem Sinne erneuern, dass zukünftig kein Kanoniker der Bautzener Kirche eine Stimme im Kapitel haben oder einen Sitz im oberen Teil des Chors einnehmen oder sich zuweisen lassen soll, es sei denn, er habe eine der höheren Präbenden inne, die nach den Gewohnheiten der Bautzener Kirche nur durch den Dechanten oder, sollte dieser tot oder abwesend sein, durch den Senior des Kapitels mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Kanoniker vergeben werden. Hinsichtlich der Präpositur wird verfügt, dass diese im Falle ihres Freiwerdens mit einem Kanoniker des Meißener Domkapitels besetzt werden soll, den das Bautzener Kapitel wählt und der Bischof von Meißen bestätigt. Bischof Konrad [II.] von Meißen bestätigt die getroffenen Regelungen. - Siegel des Propstes und des Kapitels von Sankt Peter in Bautzen sowie des Bischofs von Meißen angekündigt. 1 Vgl. die abweichende Angabe zum Dechanten in Nr. 283. Der dort als Dechant genannte Heinrich Purczin könnte vielleicht mit dem hier genannten Kanoniker Heinrich Porschyn identisch sein.

Vollständigen Titel anzeigen
Sächsisches Staatsarchiv
Objekt beim Datenpartner