Hintergrund des Prozesses ist der Erbschaftsstreit um die beweglichen Güter der verstorbenen Bela vom Holtz zwischen ihren Kindern Johann vom Holtz und seinen beiden Schwestern einerseits und deren Stiefvater Johann Goedenraedt, Belas zweitem Gatten, andererseits. Johann Goedenraedt soll bei seinem Umzug vom Hof Holtz zum Hof Kuckum die beweglichen Gütern, z.B. Vieh, widerrechtlich mitgenommen und später verkauft haben. Er macht dagegen geltend, daß er die streitigen Erbgüter nicht verpraßt, sondern im burgundisch - jülichschen Krieg für die Brandschatzung durch die Burgundischen aufgewandt habe. Als in diesem Erbstreit das Urteil erging, daß Goedenraedt die streitigen Erbgüter abzüglich seiner Kriegsaufwendungen erstatten müsse, appellierte dieser an das RKG, ließ die Sache aber „verliegen und deseriren“. Auf das Vollstreckungsgesuch von Holtz hin, zwangen die Richter zur Bank Goedenraedt zur Ausstellung eines Rentbriefs über 10 Mudde Roggen Erbgülte vom Hof Mühlenbach (Molebach, im Land zur Heyden, Kr. Aachen) den Holtz als Sicherheit für seinen gerichtlich erstrittenen Erbanspruch erhalten hatte. Holtz hat diesen Brief gegen den Erhalt von 1000 Aachener Gulden veräußert. Als Goedenraedt die Rückgabe bzw. Einlösung seines Erbrentbriefs verlangte, kam es nochmals zu einem gerichtlichen Verfahren. Die 1. Instanz urteilte am 19. Juni 1553, daß Goedenraedt die streitigen Erbgüter abzüglich der Kriegsaufwendungen erstatten und Holtz den Erbrentbrief an Goedenraedt aushändigen müsse. Holtz’ Appellation an das RKG wird mit Urteil vom 30. Jan. 1605 als unberechtigt abgewiesen und das Urteil der 1. Instanz bestätigt.