Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Klosterkammer Hannover (Bestand)
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.13 Land Niedersachsen >> 1.13.5 Kultus und Wissenschaft >> 1.13.5.2 Obere Landesbehörden >> 1.13.5.2.3 Weitere kulturelle Einrichtungen
1900-2001
Enthält: Allgemeine Forstangelegenheiten, Forstnutzung, Liegenschaften und Gebäude der Forstämter Goslar, Osnabrück und Wennigsen u.a., Beihilfen für kulturelle Einrichtungen und kirchliche Institutionen
Geschichte des Bestandsbildners: Vorbemerkung: Zur Vorgeschichte der Klosterkammer Hannover vor 1945 siehe das Vorwort zum Bestand Hann. 94.
Geschichte des Bestandsbildners: 1. Organisation, Aufgaben und rechtlicher Status
Nach der Gründung des Landes Niedersachsen 1946 unterstand die Klosterkammer Hannover als staatliche Verwaltungsbehörde (Landesbehörde) der Dienstaufsicht des neu eingerichteten Nds. Kultusministeriums. Nachdem das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kunst (seit 1990: Wissenschaft und Kultur) 1974 gegründet worden war, wurde die Klosterkammer durch Beschluss des Landesministeriums vom 30. August 1977 dessen Dienstaufsicht unterstellt. Als Landesbehörde ist die Klosterkammer Hannover bis heute eine staatliche Sonderbehörde; sie trägt einerseits wegen ihrer direkten Unterstellung unter ein Ministerium Züge einer Mittelinstanz, erfüllt auf der anderen Seite aber auch Aufgaben auf der lokalen Ebene. Zugleich ist die Klosterkammer aber auch ein Stiftungsorgan des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds (AHK) für dessen Verwaltung. In dieser Funktion untersteht sie dem zugeordneten Ministerium nur in Bezug auf die Stiftungsaufsicht (Rechtsaufsicht).
Die von einem von der Landesregierung berufenen Präsidenten und einem Kammerdirektor als dessen ständiger Vertreter geleitete Behörde gliedert sich seit 1999 in die drei Abteilungen Allgemeine Verwaltung, Liegenschaften und Bau- und Kunstpflege. Neben diesen bereits lange bestehenden Abteilungen sind zuletzt die Abteilungen Beteiligungsverwaltung für den Klosterforstbetrieb (KFB), die drei Klostergüter und neun privatrechtliche Beteiligungen einerseits sowie Förderungen/ Klöster und Stifte andererseits hinzugekommen.
Geschichte des Bestandsbildners: Unmittelbar durch die Klosterkammer werden derzeit Liegenschaften in den Bereichen Goslar, Hannover, Hildesheim und Verden örtlich verwaltet. Für die übrigen Liegenschaften sind Klosterrentämter in Lüneburg, Northeim und Osnabrück sowie bis 2012 in Ilfeld (Thüringen) verantwortlich, die der Klosterkammer nachgeordnet sind. Die der Klosterkammer zugeordneten Forsten wurden durch Klosterforstämter mit mehreren Revierförstereien verwaltet. Die zuletzt vier Klosterforstämter, die seit den 1970er Jahren eine vierte Abteilung der Klosterkammer bildeten und der Rechtsaufsicht der Regierungspräsidenten bzw. Bezirksregierungen unterstanden, wurden 1999 in den KFB als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung umgewandelt. Der KFB ist ein rechtlich unselbständiger Teil der Klosterkammer Hannover und als eine Dienststelle ihr nachgeordnet.
Die Vermögenswerte des AHK machen über 90% des von der Klosterkammer verwalteten Gesamtvermögens aus. Der 1818 begründete rechtliche Status des AHK als Stiftung öffentlichen Rechts ist bis heute unverändert geblieben. Der AHK wurde in seiner rechtlichen und tatsächlichen Position ausdrücklich durch das Urteil des Nds. Staatsgerichtshof vom 13. Juli 1972 (vgl. Nds. MBl. 31/1972, S. 1101) gestärkt. Dieser bestätigte die Stellung des AHK als überkommene heimatgebundene Einrichtung im Sinne des Art. 56 Abs. 2 der vorläufigen Nds. Landesverfassung von 1951 (seit Inkrafttreten der Nds. Verfassung zum 1. Juni 1993 Art. 72 Abs. 2) und begründete seine Entscheidung wie folgt: "Der AHK verkörpert dadurch, daß in ihm der in dem ehemaligen Land Hannover säkularisierte Klosterbesitz als geschlossene Vermögensmasse zusammengefaßt und seit mehr als 150 Jahren unverändert ganz bestimmten Zwecken nutzbar gemacht worden ist, eine für diesen Landesteil typisch gewordene Form der Erfüllung kultureller und sozialer Fürsorge."
Geschichte des Bestandsbildners: Die aus den Einkünften aus dem Stiftsvermögen (Erbbaugrundstücke, forst- und landwirtschaftliche Flächen, Immobilien, Finanzanlagen etc.) erzielten Erträge des AHK dienten kulturellen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken. 2001 wurde der Stiftungszweck der AHK aktualisiert, Danach sollen die erzielten Überschüsse in kirchliche, schulische und soziale Projekte, jedoch nur noch sehr eingeschränkt in den Bereich des profanen Denkmalschutzes fließen.
Die Klosterkammer Hannover verwaltet neben dem AHK auch den Domstrukturfonds Verden (seit 1893), den Hospitalfonds St. Benedikt in Lüneburg (seit 1850) und den Stiftsfonds Ilfeld (seit 1823, außer zwischen 1946 und 1990). Alle vier Fonds sind Stiftungen öffentlichen Rechts, die von der Klosterkammer auch im Rechtsverkehr vertreten werden. Die Erträge dieser Fonds werden heute für verpflichtende und freiwillige Leistungen wie folgt verwendet:
Geschichte des Bestandsbildners: 1) AHK:
- freiwillige Leistungen: Beihilfen für kirchliche, schulische und soziale Zwecke
- Leistungsverpflichtungen: Unterhaltung der fünf Calenberger und sechs Lüneburger Klöster, Bauunterhaltung von ehemaligen Klöstern, von Kirchen, Klostergütern, Pfarrhäusern etc. sowie Zahlung von Zuschüssen an Kirchengemeinden;
2) Domstrukturfonds Verden:
- freiwillige Leistungen: Beihilfen für kirchliche und schulische Zwecke und für Studierende
- Leistungsverpflichtungen: Unterhalt des Verdener Doms und z.T. der Andreaskirche Verden, Unterstützung des Domgymnasiums Verden;
3) Hospitalfonds St. Benedikt in Lüneburg:
- freiwillige Leistungen: Zuwendungen für soziale Zwecke
- Leistungsverpflichtung: Bereitstellung von Wohnstätten für Bedürftige im Hospitalgebäude Lüneburg;
4) Stiftsfonds Ilfeld:
- freiwillige Leistungen: Förderungen im kirchlichen und pädagogischen Bereich
- Leistungsverpflichtung: Ev. Kirchengemeinde Ilfeld/Wiegersdorf.
Die Stiftungen wurden von der Klosterkammer bis 2007 in kameralistischer Form verwaltet, seit 2008 gemäß dem kaufmännischen Rechnungswesen. Zum 1. Januar 2013 wurde für die Klosterkammer Hannover ein Kuratorium berufen, welches über Förderanträge mit einem Kostenvolumen ab 50.000 Euro zu beraten hat.
Geschichte des Bestandsbildners: 2. Wichtige historische Zäsuren ab 1945
Aufgrund der innerdeutschen Teilung gingen der Klosterkammer Liegenschaften, die in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. später in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) lagen, zeitweise oder dauerhaft verloren, so z.B. die Güter des Stiftsrentamtes Ilfeld in Thüringen (siehe hierzu auch das Vorwort zum Bestand Nds. 412 Ilfeld) und die Klostergüter Poley und Mößlitz im heutigen Sachsen-Anhalt sowie weitere Klostergüter in der ehemaligen preußischen Provinz Brandenburg und im Freistaat Anhalt. Den Ilfelder Stiftsfonds übergab die Klosterkammer Hannover im November 1946 in die treuhänderische Verwaltung der staatlichen Klosterkammer Weimar bzw. ab März 1947 an die Vereinigte Kloster- und Kirchenkammer in Erfurt (Stiftung öffentlichen Rechts). Im Zuge der Wiedervereinigung erhielt die Klosterkammer Hannover den Stiftsfonds Ilfeld mit Wirkung zum 1. Januar 1991 zurück. Das Klostergut Poley, das die Klosterkammer 1958 mit der Bodenreform durch Enteignung verloren hatte, wurde dem AHK nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst 2006 rückerstattet.
Nach dem Zweiten Weltkrieg übernahm der Präsident der Klosterkammer 1946/1949 als Landeskommissar die Staatsaufsicht für die Damenstifte Bassum, Börstel, Fischbeck und Obernkirchen, die zuvor bei Regierungspräsidenten, Landräten bzw. Stiftshauptmännern lag. Die vier Stifte sind juristisch selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie bestreiten ihre laufenden Kosten aus den Erträgen des eigenen Vermögens, sind allerdings für größere Maßnahmen auf Zuwendungen aus Mitteln des AHK angewiesen. Die Klosterkammer Hannover leistet dabei aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen Verwaltungshilfe und baufachliche Unterstützung.
Geschichte des Bestandsbildners: Im Zuge einer Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen übernahm der AHK 1963 die Unterhaltung der sechs Lüneburger Frauenklöster Ebstorf, Isenhagen, Lüne, Medingen, Walsrode und Wienhausen, für die bisher in Stellvertretung für das Land der Regierungspräsident in Lüneburg zuständig war. Dafür wurde der AHK von seinen bisherigen Verpflichtungen gegenüber der Universität Göttingen freigestellt und erhielt zudem zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Land zusätzliche forst- und landwirtschaftliche Flächen. Ein 1980 beschlossener Flächentausch führte später zu einer stärkeren Konzentration des Forstbesitzes der Klosterkammer. Die Klosterforsten wurden 1999 reorganisiert, als sie in einen Landesbetrieb ("Klosterkammerforstbetrieb") gemäß §§ 26 und 105 der Landeshaushaltsordnung umgewandelt wurden.
Nach der Wiedervereinigung und der Wiedereinrichtung eines Klosterrentamtes in Magdeburg 1994 wurden der Klosterkammer Hannover auch die Stiftung Kloster Unser Lieben Frauen und Kloster Bergesche Stiftungen in Magdeburg, mit deren Vertretung die Klosterkammer 1937 beauftragt worden war, mit Teilen ihrer Vermögenswerte restituiert. Zum 1. Januar 2001 ging die Verwaltung beider Stiftungen von der Klosterkammer auf die Stiftung Schlösser, Burgen und Gärten des Landes Sachsen-Anhalt in Leitzkau über.
Geschichte des Bestandsbildners: 3. Präsidenten und Präsidentinnen der Klosterkammer Hannover nach 1945
1931-1955 Albrecht Stalmann
1955-1958 Helmut Bojunga
1959-1961 Theodor Parisius
1961-1968 Hans Helmut zur Nedden
1968-1979 Rolf Hauer (kommiss. Leiter)
1979-1999 Axel Freiherr von Campenhausen
1999-2002 Martha Jansen
2003 (Vakanz)
2004–2011 Sigrid Maier-Knapp-Herbst
seit 2011 Hans-Christian Biallas
Stand: November 2015
Bestandsgeschichte: Der Bestand besteht derzeit aus zwei Ablieferungen. Die Akten der Abt. 4 Forstabteilung (Acc. 66/90) stammen vornehmlich aus den Jahren 1945-1949. Angeboten wurden 40 lfd. m, davon wurden 38 m kassiert und nur 2 m übernommen, schwerpunktmäßig Akten der einzelnen Forstämter sowie einige wenige Akten aus dem Bereich der allgemeinen Verwaltung.
Im Jahr 2000 wurden seitens des damaligen HStA Hannover Personalakten der Klosterkammer bis 1970 bewertet. Zu einer Übernahme kam es allerdings nicht. Im Juli 2013 bot die Klosterkammer dem NLA Hannover rund 8 lfd. m Altakten aus dem Bereich Förderungen an (Hochschulen, höhere Lehranstalten und Schulen, kirchliche Einrichtungn, Kultur- und Heimatpflege, Wohlfahrtseinrichtungen; Zeitraum 1945-2002), wovon ca. 0,5 lfd. m als Archivgut zur Dokumentation eines zentralen Tätigkeitsbereichs der Behörde übernommen worden.
Stand: November 2015 (Ergänzung des Eintrags vom März 1992)
Findmittel: EDV-Findbuch 2015
Bearbeiter: Dr. Thomas Franke (1992)
Bearbeiter: Dr. Christian Helbich (2015)
1,8
Bestand
Literatur: Bernd Busemann, Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds und die Klosterkammer Hannover in der Praxis des Landesverfassungsrechts, in: Klosterkammer Hannover (Hg.), "Der Sache nach Kirche, der Form nach Staat". Die Klosterkammer Hannover im Spiegel von Landesverfassung und Staatskirchenrecht, Hannover 2014, S. 22-33.
Literatur: Axel Freiherr v. Campenhausen (Hg.), Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds und die Klosterkammer Hannover, Hannover 1999.
Literatur: Andreas Franitza, Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds und die Klosterkammer Hannover. Eine eigentümliche Einrichtung der hannöverschen Lande, in: Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige 110 (1999), S. 373-417.
Literatur: Andreas Franitza, Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds und die Klosterkammer Hannover. Untersuchung zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung (Schriften zum Staatskirchenrecht 2), Frankfurt am Main u.a. 2000.
Literatur: Klosterkammer Hannover (Hg.), Allgemeiner Hannoverscher Klosterfonds. Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2008, Hannover 2010.
Literatur: Klosterkammer Hannover (Hg.), Die Klosterkammer Hannover - Ein welfisches Erbe -. Kurze Darstellung einer langen Geschichte, 5. Aufl. Hannover 2012 (http://www.klosterkammer.de/html/pdf/KKH_ein%20welfisches%20Erbe.pdf ) (letzter Zugriff: November 2015)
Literatur: Klosterkammer Hannover (Hg.), Klöster & Stifte im Bereich der Klosterkammer Hannover, 4. Aufl. Hannover 2012 (http://www.klosterkammer.de/html/pdf/KKH_Kloester_und_Stifte_2013.pdf ) (letzter Zugriff: November 2015)
Literatur: Heinrich Korte und Bernd Rebe, Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, 2. Aufl. Göttingen 1986, S. 403f. und 725-728.
Literatur: Niedersachsen. Zeitschrift für Kultur, Geschichte, Heimat und Natur seit 1895, Spezialheft 4 (1997): Klosterfonds und Klosterkammer Hannover.
Literatur: Homepage der Klosterkammer Hannover (http://www.klosterkammer.de/html/start.html )
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.