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Erlaß einer Zunftordnung der Düsseldorfer Leineweber durch Kurfürst Johann Wilhelm
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0-2-1 Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt, 0-2-1-127.0000
0-2-1 Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt
Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt
1707 April 13
Regest: Zunftordnung der Düsseldorfer Leineweber, erlassen vom Kurfürst Johann Wilhelm am 13.4.1707. Kurfürst Johann Wilhelm erneuert die Zunftordnung der Leineweber: 1.) Wer in der Stadt oder auswertigen Bürgerschaft das Handwerk ausüben will und kein Meisterssohn ist, hat den Amtsmeistern seine eheliche Geburt zu beweisen. Gebühr: jeder Meister ¼ fl. 2.) Ein fremder, der das Amt gewinnen will, hat seinen Lehrbrief oder Proben seines "wohl könnenden" Handwerks, sowie seines aufrichtigen Handels und Wandels vorzubringen und muß Bürger sein. 3.) Ein Meisterssohn soll wenigstens 6 Rtler an das Amt zahlen. 4.) Meisterstück: " ein 12 auf 7 Fiertel und ein 7 auf Servietten". Der Kampf ist zu richten und zu beschlagen. Die Besichtigung findet durch die zeitigen und zwei abgehenden Amtsmeister für je ½ fl. statt. Wird das Meisterstück verworfen, so ist ½ Rtler. zur Besserung zu geben. 5.) Lehrgeld: Amt 1 fl., Amtsmeister je ½ Pfd. Wachs zur Kirche. 6.) Lehrzeit: 2 Jahre . Gebühr für die Einschreibung als Knecht: 30 Alb. und ½ Pfd. Wachs. 7.) Strafe für Annahme eines entlaufenden Knechts oder Lehrjungen: 1 Ahm Bier. Die Annahme des Entlaufenen ist erst nach Abfindung mit dem Amt gestattet. 8.) Ein mutwillig entlaufener Lehrling verliert sein Lehrgeld und die bisherige Lehrzeit. 9.) "Es solle ein jeder Meister nicht über drei Gesellen oder Gezawen im Werk haben, von jeder aber auf St. Severi Tag 5 Stüber in die Ambtskiste zu gemeinen Behuef geben, zudehme gute aufrichtige Arbeit machern und niemandesen mit über- oder untermeßigem Arbeitslohn beschweren." Strafe für den Meister: Schadenersatz und 6 fl, für den Knecht 3 fl. 10.) " Es solle keiner dem andern sein geworfen Garn oder Werk ohne Vorwissen und Willen aufsetzen und wirken." Strafe ¼ Sgl, wenn der andere nicht die Arbeit versäumt hat. 11.) Weggehen eines Knechtes von dem Meister vor der bedungenen Zeit wird mit 2 Sgl. bestraft. Nimmt der Knecht bei einem anderen Meister Arbeit , so hat er sich außerdem mit dem vorigen zu vergleichen. 12.) Ein untreuer Meister soll sein Handwerk nicht üben, ehe er das Amt und den Beschädigten befriedigt hat. 13.) Schmähungen und Scheltworte werden unter Vorbehalt der fiskalischen Strafe von den Amtsmeistern bestraft. 14.) Amtsmeister und ältere Meister erhalten für ihre Versäumnisse bei Entscheidung von Streitigkeiten von der unterliegenden Partei je ¼ fl. 15.) Strafe für Ausbleiben bei Amtsgeboten: ½ Pfd. Wachs. Der jüngste Meister ist Bote. 16.) Ausbleiben beim Begräbnis einer Hauptleiche wird mit 12 Alb., bei der Leiche eines Kindes mit 6 Alb. bestraft. 17.) Teilnahme an der Messe am St. Severus-Tag, ebenso an den jährlichen Prozessionen. Strafe für Ausbleiben: ½ Pfd. Wachs. 18.) "Weilern hiesiges Leinewebers-Handwerk sich unterthenigst beschwert, dass die Frembde häufig einkommen und hiesige Arbeit und Nahrung ihnen zumalen entziehen täten, dahe sie doch hiesige bürgerliche Lasten mit tragen müssen, als solle allen Frembden bevorab in hiesigen Unseren Landen nicht gesessenen Leinewebern einige Arbeit, so dahier, wie es sich gebühret, verfertiget werden kann, von hier abzuholen bei Confiscation des Garns hiemit verbotten sein. Daher aber einer oder der ander, umb desto bessere und curieusere Arbeit zu haben, sein Garn anderwertlich verschicken und die auswehrtige Meistere zu solchen End expresse hereinkommen oder in hiesigen Unseren Gulich und Bergischen Landen verfertigen lassen wollten, solle solches jedem freistehen." 19.) Beim Abspannen der Knechte. Vierzehntägige gegenseitige Kündigung. Strafe: ½ Sgl. 20.) "Item sollen die Töchter denen Meisterssöhnen und diesen Wittiben, dafern sie sich weiderumb verheiratet, gleichgehalten werden." Witwen die unverheiratet bleiben, stehen den Meistern gleich. 21.) Die Abrechnung der Meister erfolgt am St. Severus-Tag, die Rechnungen sind an den Polizei- und Kommerzienrat einzuliefern, die Neuwahl ist am gleichen Tage, das Verzeichnis der Strafsummen ist vierteljährlich an den gleichen Rat einzusenden. Original Pergament, Siegel ab. Stadt Düsseldorf Die Zunftordnung wurde durch Carl Theodor, d. d. Mannheim, 1747, Oktober 30 bestätigt.
Sechsseitig beschriebene Pergamenturkunde
Urkunden
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.