Der Appellant erklärt, als Buchhalter namens der Brüder Johann und Daniel Buirette dem Christian Prym 1653 und 1656 insgesamt 2800 Pfund schwedisches Kupfer geliefert zu haben (zu belegen durch entsprechende Assignationen). Durch widrige Umstände seien die Lieferungen nicht in eine 1664 durchgeführte Abrechnung zwischen Prym und den Buirettes eingegangen. Als Buirettescher Erbe hatte er auf Bezahlung und Verzinsung der Kaufsumme geklagt, die beiden Vorinstanzen aber hatten die Appellaten von der Klage freigesprochen. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG- Appellation, da Vignon namens seiner Frau, Tochter des Daniel Buirette, nur einer von 4 Erben der Buiretteschen Handelsgesellschaft sei, mit seinem Viertel-Anteil aber die Appellationssumme, zu der nur die Kaufsumme, nicht aber deren Verzinsung gerechnet werden dürfe, nicht erreicht werde.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view