Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinen Bürgern zu Neustadt und Getreuen Jost Weiß (Wyß) einerseits und Hamann Metzler und Peter von Haßloch (Haßlach) andererseits Irrungen über Schmähworte gehalten haben, die beide über Jost hinterrücks gesagt haben sollen. Nach einem Rechtsaustrag vor dem Schultheißen, Bürgermeister und Rat zu Neustadt sind die Parteien nach Appellation vor den pfalzgräflichen Hofrichtern und Räten erschienen. Hamann und Peter haben die Worte nicht eingestanden; wenn sie etwas im Rausch (hinderm wein und als sie weinig gewest) und "uff bewegnis" gesagt hätten, wäre es nicht zur Schmähung des Jost geschehen. Die Richter und Räte entscheiden, nachdem die Parteien die Sache dem Pfalzgrafen als Landesfürsten und ordentlichen Richter zum Entscheid anheimgestellt haben, dass alle ergangenen Verhandlungen kraftlos sind, gegenseitiger Unwille abgestellt und keine Seite an Ehre und Glimpf berührt wird. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst. Fortan sollen sie sich bei Androhung von Ungnade und schwerer Strafe nicht weiter beirren oder rächen. Beide Parteien haben die Einhaltung versprochen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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