Klage des Junkers Herman von Rhemmen zum Bernsfeld ./. den Schneider Klaes Gressman (Gresskamp) und M. Herman Köster. An der Ludgeristraße liegt die von der Tinnensche Besitzung, bestehend aus dem Prinzipalhaus, in dem Dr. Bernard Rottendorpf zur Miete wohnt, und 2 kleinen Beihäusern, welche die Beklagten als Mieter innehaben. Eigentümer sind die Erben von der Tinnen: Johan (+), Bernard (zu Ranstrupf) und 6 Schwestern. Eine dieser Schwestern ist Elsebe von der Tinnen, Frau Johan von Rhemmen, die Mutter des Klägers. Kläger behauptet: er habe die Anteile der 6 Schwestern erworben; er hat den Beklagten gekündigt und verlangt Räumung. Die Beklagten haben sich i. J. 1595 für Johan von der Tinnen gegenüber Dr. Rottendorpf verbürgt. Johan von der Tinnen hat ihnen versprochen, sie schadlos zu halten, und hat ihnen die Besitzung verpfändet. Sie fürchten, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, weil über die Güter des Johan von der Tinnen das Diskussionsverfahren eröffnet ist. Sie wollen deshalb die Häuser nicht eher räumen, als sie aus der Bürgschaft entlassen sind, behaupten auch, der Kläger habe versprochen, den Dr. Rottendorpf zu bezahlen. Der Kläger entgegnet: Johan von der Tinnen habe ohne Zustimmung der Miterben den Beklagten die Häuser nicht vermieten und verpfänden können. Die Klage wird abgewiesen.