Der Ritter Eberhard von Sp. bekundet, an diesem Tag im Namen des Simon Grafen zu Sp. und Vianden (Vyanden) in Kreuznach (Crutzenach) zu Gericht gesessen zu haben; der Ritter Nikolaus (Clais) von Schmidtburg (Smede-) war vor die Mannen geladen worden; alle drei ihm gesetzten Termine sind nun verstrichen. Die Mannen haben Nikolaus dazu verurteilt, 102 Gulden von Mannschaft wegen an den Grafen zurückzuzahlen. Zur Klage des Grafen wegen Brand, Brandschatzung und Plünderungen von Hintersassen in gräflichen Gerichten und deren Nachbarn durch Nikolaus sowie der Forderung auf Schadenersatz haben die Mannen drei Termine innerhalb 6 Wochen und 3 Tagen auf dem Pfarrkirchhof in der Stadt Kreuznach festgesetzt, auf denen die Beweise erhoben werden sollen. Der erste Termin ist Donnerstag in 14 Tagen (28.04.), der zweite Freitag 14 Tage darauf (13.05.), der dritte und letzte am Samstag 14 Tage später (28.05.). Nach dem Urteil der Mannen durfte Nikolaus von Schmidtburg sein Lehen nicht aufgeben, während die Forderung des Grafen gegen ihn bestand. Er hat zu den Heiligen zu schwören, daß er und die Seinen bei Brand und Brandschatzung nicht wußten, daß sie in den Gerichten des Grafen gebrannt haben. Damit wäre der Ehre des Nikolaus Genüge getan; den Schaden hätte er dennoch zu ersetzen. Auch zu diesem Zweck sind die o. a. Termine bestimmt. Fällt einer davon auf einen verbundenen Tag, soll er auf den nächsten unverbundenen Tag verschoben werden. Es siegeln (1) Eberhard von Sp. als Richter sowie die Ritter (2) Johann von Lewenstein, (3) Otto Knebel von Katzenelnbogen (Catzenelnbogin) und (4) Siegfried von Oberstein (Stein). Von dieser Urkunde erhalten Nikolaus von Schmidtburg und Graf Simon je eine Ausfertigung.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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