Zivilstandsregister und Kirchennebenbücher (Bestand)
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NLA OS, Rep 491
Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung >> 1.1 Regionale Verwaltung >> 1.1.3 Hannoversche und preußische Zeit bis 1885 >> 1.1.3.1 Allgemeine Verwaltung, Vertretungskörperschaften >> 1.1.3.1.3 Untere Verwaltungsebene
1673-1937
Geschichte des Bestandsbildners: In der Zeit der westphälisch-französischen Verwaltung wurden nach den Vorschriften des Code Napoléon in jeder Gemeinde Zivilstandsregister über Geburten, Heiraten und Todesfälle - zunächst von den Pfarrern, dann von den maires - in doppelter Ausfertigung geführt. Beim jährlichen Abschluß verblieb ein Exemplar der Gemeinde, das andere wurde dem zuständigen Tribunal erster Instanz (Rep 917) abgeliefert.
Nach dem Ende der französischen Herrschaft ordnete die provisorische Regierungskommission in Osnabrück am 15. Nov. 1813 die sofortige Auslieferung der Register an die Pfarrer und die Wiederherstellung der herkömmlichen Kirchenbücher an. Auf Grund der Militärverordnung von 1820, die den Pfarrern die Einsendung von Listen der jeweils 20jährigen zum Zwecke der Aushebung vorschrieb, verfügte das evangelische Osnabrücker Konsistorium im Ausschreiben vom 22. Nov. 1821 eine einheitliche Gestaltung der Kirchenbücher vom 1. Januar 1822 an. Danach sollten Register der Geborenen, Konfirmierten, Kopulierten und Gestorbenen nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung geführt werden; das Doppel war dem Konsistorium einzusenden.
Erst am 13. Nov. 1852 erging eine entsprechende Bekanntmachung für das ganze Königreich, die eine Führung von drei Registern für Geburt/Taufe, Aufgebot/Trauung und Tod/Begräbnis in tabellarischer Form anordnete. Ebenso wie 1821 sollten die Kirchenbücher auf Kirchspielsebene geführt werden. Während die Hauptregister bei den Pfarrern aufbewahrt werden mußten, waren die gleichförmigen Nebenregister an die Ämter bzw. Magistrate abzuliefern. - Für die Juden wurde auf Grund eines 1842 erlassenen Gesetzes am 4. Nov. 1843 die Führung von Geburts-, Trauungs- und Sterbelisten durch die jeweiligen Vorsteher der Synagogengemeinden vorgeschrieben; davon mußten jährlich beglaubigte Abschriften an die Unterbehörden abgeliefert werden.
Geschichte des Bestandsbildners: Diese Regelungen von 1843 und 1852 blieben gültig bis zum Erlaß des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875, das die Führung der herkömmlichen drei Register beibehielt, die Führung aber eigenen Behörden, den Standesämtern, übertrug und die Abgabe von Nebenregistern an die örtlich zuständigen Amtsgerichte vorschrieb.
Bestandsgeschichte: Der Bestand ist gebildet aus den Zivilstandsregistern der westfälischen und französischen Zeit sowie aus den Kirchennebenbüchern von 1822 - 1874. Sie wurden aus den folgenden Beständen herausgezogen: Rep 150 Wittlage, Rep 250 Bentheim, Rep 250 Lingen II, Rep 250 Meppen II, Rep 350 Freren, Rep 250 Neuenhaus, Rep 340, Rep 350 Bersenbrück III, Rep 350 Grönenberg, Rep 350 Hümmling, Rep 350 Iburg I und II, Rep 350 Lingen, Rep 350 Neuenhaus, Rep 350 Osnabrück, Rep 350 Wittlage, Rep 355 Emlichheim, Rep 450 Bersenbrück, Rep 950 Melle I und Rep 950 Neuenhaus.
Die Gliederung erfolgt alphabetisch nach den Ortsnamen und innerhalb der Orte chronologisch.
Kurzbeschreibung: Personenstandsunterlagen der westphälisch-französischen Verwaltung (1808 - 1813), von den christlichen und jüdischen Gemeinden geführten Kirchennebenbücher ab 1822. Die Überlieferung ist lückenhaft.
Benutzung: Der Bestand ist aus Bestandserhaltungsgründen nur auf Mikrofiche benutzbar.
Nach dem Ende der französischen Herrschaft ordnete die provisorische Regierungskommission in Osnabrück am 15. Nov. 1813 die sofortige Auslieferung der Register an die Pfarrer und die Wiederherstellung der herkömmlichen Kirchenbücher an. Auf Grund der Militärverordnung von 1820, die den Pfarrern die Einsendung von Listen der jeweils 20jährigen zum Zwecke der Aushebung vorschrieb, verfügte das evangelische Osnabrücker Konsistorium im Ausschreiben vom 22. Nov. 1821 eine einheitliche Gestaltung der Kirchenbücher vom 1. Januar 1822 an. Danach sollten Register der Geborenen, Konfirmierten, Kopulierten und Gestorbenen nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung geführt werden; das Doppel war dem Konsistorium einzusenden.
Erst am 13. Nov. 1852 erging eine entsprechende Bekanntmachung für das ganze Königreich, die eine Führung von drei Registern für Geburt/Taufe, Aufgebot/Trauung und Tod/Begräbnis in tabellarischer Form anordnete. Ebenso wie 1821 sollten die Kirchenbücher auf Kirchspielsebene geführt werden. Während die Hauptregister bei den Pfarrern aufbewahrt werden mußten, waren die gleichförmigen Nebenregister an die Ämter bzw. Magistrate abzuliefern. - Für die Juden wurde auf Grund eines 1842 erlassenen Gesetzes am 4. Nov. 1843 die Führung von Geburts-, Trauungs- und Sterbelisten durch die jeweiligen Vorsteher der Synagogengemeinden vorgeschrieben; davon mußten jährlich beglaubigte Abschriften an die Unterbehörden abgeliefert werden.
Geschichte des Bestandsbildners: Diese Regelungen von 1843 und 1852 blieben gültig bis zum Erlaß des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875, das die Führung der herkömmlichen drei Register beibehielt, die Führung aber eigenen Behörden, den Standesämtern, übertrug und die Abgabe von Nebenregistern an die örtlich zuständigen Amtsgerichte vorschrieb.
Bestandsgeschichte: Der Bestand ist gebildet aus den Zivilstandsregistern der westfälischen und französischen Zeit sowie aus den Kirchennebenbüchern von 1822 - 1874. Sie wurden aus den folgenden Beständen herausgezogen: Rep 150 Wittlage, Rep 250 Bentheim, Rep 250 Lingen II, Rep 250 Meppen II, Rep 350 Freren, Rep 250 Neuenhaus, Rep 340, Rep 350 Bersenbrück III, Rep 350 Grönenberg, Rep 350 Hümmling, Rep 350 Iburg I und II, Rep 350 Lingen, Rep 350 Neuenhaus, Rep 350 Osnabrück, Rep 350 Wittlage, Rep 355 Emlichheim, Rep 450 Bersenbrück, Rep 950 Melle I und Rep 950 Neuenhaus.
Die Gliederung erfolgt alphabetisch nach den Ortsnamen und innerhalb der Orte chronologisch.
Kurzbeschreibung: Personenstandsunterlagen der westphälisch-französischen Verwaltung (1808 - 1813), von den christlichen und jüdischen Gemeinden geführten Kirchennebenbücher ab 1822. Die Überlieferung ist lückenhaft.
Benutzung: Der Bestand ist aus Bestandserhaltungsgründen nur auf Mikrofiche benutzbar.
2141 Register
Bestand
Literatur: - Ortsverzeichnis des Arrondissements Lingen in: Annuaire Statistique ... / Statistisches Jahrbuch des Ober-Ems-Departements für das Jahr 1813, Osnabrück o.J. (Sign.: 2505), S. 149-155. - Ortsverzeichnis im Almanach des Lippe - Departements für das Jahr 1813, hg. von J. v. Münsterman, Münster o.J. [1812/13] (Sign.: Z 406/88), S. 129-145. - Transkription der Kirchenbücher der ev.-luth. Kirchengemeinde Gehrde 1713 - 1808 mit Personenindex von J.G. und R. Voortman (siehe Dienstbibliothek). - R. und J.G. Voortman, Zaandam: Auszüge aus den Kirchenbüchern der ev.-luth. Kirchengemeinde Menslage in der Dienstbibliothek unter der Signatur: Z 53/96 - Taufen 1694 - 1800, Z 54/96 - Begräbnisse 1694 - 1820, Z 55/96 - Heiraten 1694 - 1820, mit Personenindex.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.06.2025, 10:42 AM CEST
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