Wolfgang von Rosenberg, Hauskomtur und Richter zu Mergentheim, Deutschen Ordens, und die Urteiler des Stadtgerichts daselbst bekunden: Am 5. Sept. (Do nach Egidii) klagte Melchior Brenner vor dem Stadtgericht durch seinen Anwalt Hans Göbell gegen Bernhard Eerman auf 20 Gulden, die sein Vorfahr Hans von Gengen ihm wegen des Hauses (uff dem Hauß) vorbehalten habe. Bernhard Eermann forderte darauf durch seinen Anwalt Linhard Eckart, der Kläger solle diese Verschreibung vorlegen, da in ihr neben den 20 Gulden auch andere Stücke aufgeführt seien. Der Richter verurteilte den Beklagten zur Zahlung der 20 Gulden, ließ ihm aber offen, wegen der Verschreibung zu klagen. Der Beklagte appellierte gegen dieses Urteil an Wolfgang von Bibra, Komtur zu Mergentheim. Die A. bezeugen bei ihren Gelübden und Eiden, die sie dem Deutschmeister im Gericht geschworen haben, daß so vor ihnen verhandelt und geurteilt wurde.