Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet die Eheberedung zwischen Elisabeth, Schwester seines Oheims Eberhard V. von Württemberg und Mömpelgard, und Graf Johann III. von Nassau-Saarbrücken, Herr zu Heinsberg, Diest und Löwenburg, mit folgenden Bestimmungen: [1.] Graf Eberhard von Württemberg gibt Elisabeth 12.000 Gulden Zugeld und Heimsteuer, die bei Bischof Reinhard I. von Worms zur Treuhand hinterlegt werden. Nachdem die Ehe vollzogen und die Widerlegung auf die Herrschaft Kirchheim [=Kirchheimbolanden] geschehen ist, soll der Bischof die Summe an Graf Johann weiterreichen. [2.] Graf Johann von Nassau widerlegt das Zugeld mit 12.000 Gulden. Die Gesamtsumme von 24.000 Gulden wird auf Schloss, Stadt und Herrschaft Kirchheim sowie die Schlösser Stauf und Dannenfels bewiesen, sodass ein jährlicher Betrag von 1.200 Gulden abgeworfen wird. Genannte Gefälle zählen nicht in diese Gültsumme hinein, sollen Elisabeth aber zum Nießbrauch zustehen. [3.] Graf Johann soll mit dem Zugeld die kurpfälzischen Teile an der Herrschaft Kirchheim auslösen. [4.] Die 24.000 Gulden bzw. 1.200 Gulden Gülte sowie die Herrschaft Kirchheim sollen beide Ehepartner ihren Lebtag nießen und gebrauchen. [5.] Es folgen näherere Bestimmungen zum Erbfall, zum Rückfall des Zugeldes, zu Hausrat und Kleinod, zum Anfall weiterer 20.000 Gulden an das Ehepaar im Falle des erbenlosen Todes Graf Eberhards, zur Ausstattung mit Gezierde und Geschirr, die der Herrschaft Württemberg "zu eren und irem hohen stamme" entsprechen, zum Erbverzicht der Elisabeth vor dem Hofgericht zu Rottweil und der Bestätigung durch Graf Johann, zur Lösung der Herrschaft Kirchheim, zur Huldigung der Untertanen ebenda, zum Veräußerungsverbot der Herrschaft Kirchheim und dem Falle der Versetzung an jemand anderen als den Pfalzgrafen sowie zur dortigen Baupflicht von Graf Johann und seinen Erben. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrags. Kurfürst Friedrich, Graf Eberhard - dieser mit Wissen und Willen seiner Mutter, der Pfalzgräfin und Erzherzögin Mechthild und nach dem Rat seiner Räte - sowie Graf Johann versichern die Einhaltung des Vertrags und kündigen ihre Siegel an.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...