Kurfürst Philipp von der Pfalz einigt sich mit Landgraf Wilhelm von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, nachdem zuvor Irrungen zwischen ihnen gewesen waren, nach Vorarbeiten ihrer Räte über den Wechsel und Überzug ihrer Leibeigenen im Bereich der Pfalzgrafschaft und der oberen Grafschaft Katzenelnbogen zwischen Rhein und Main auf der Seite von Gerau in nachfolgender Weise. Die pfalzgräflichen Leibeigenen im Gebiet des Landgrafen und die künftig dorthin ziehenden Leibesangehörigen gehen mit Leibesbede, Diensten etc. an den Landgrafen über und umgekehrt, sodass keiner mehr an ihnen Forderungen haben wird. Ausgenommen sind jedoch die beiderseits Leibesangehörigen in den Zenten Jugenheim (Gugenheim), Tannenberg (Danberg) und Seeheim. Der gegenseitige Überzug von Nichtleibeigenen ist gestattet, wenn keine Schulden, Strafen oder Bußen ausstehen. Das Recht des Pfalzgrafen, der bislang von verstorbenen Leibeigenen deren fahrende Habe als Leibfall zu seinen Händen nehmen durfte, geht nicht an den Landgrafen über, der Leibbede und Besthaupt wie bislang erheben darf, aber nicht höher. Gleichermaßen dürfen Leibbede und Besthaupt auch vom Pfalzgrafen nicht erhöht werden. Der Pfalzgraf überlässt die edlen Bastarde (edeln basthart) dem Landgrafen, behält sich aber an den unedlen Bastarden Obrigkeit und Herrlichkeit vor. Kinder der Bastarde in der Grafschaft Katzenelnbogen sind mit Leibesbede dem Landgrafen zugehörig. Diese Wechsel und Überzugsregeln gelten auch für das Amt Starkenburg, solange der Pfalzgraf dies pfandweise innehat.