1770 April 9, Braunschweig Herzog Karl I. zu Braunschweig und Lüneburg bekennt, dass auf einem allgemeinen Landtag Folgendes beschlossen worden sei: Art. 1-7: In Religionssachen soll keine Veränderung eintreten; Ärgernisse in der Kirchenverwaltung sollen abgestellt werden. Art. 8: Die Landesrechte sollen in einem eigenen Gesetzbuch kodifiziert werden. Art. 9: Die Verfügung wegen unehelicher Schwängerungen vom 3.1.1593 wird eingeschärft und die Aussteuer der Geschwängerten eingeschränkt. Art. 10: Gegen vorsätzliche Bankrotteure soll ein geschärftes Mandat ergehen. Art. 11-14: Das Justizwesen soll verbessert werden. Art. 15-16: Die Truppen sollen reduziert und Aushebungen reguliert werden. Art. 17: Ausgaben aus der Proviantkasse bedürfen der Zustimmung der Landstände. Art. 18-19: Landmiliz und Kriegesfuhren sollen für keine anderen als die vorgesehenen Zwecke genutzt werden. Art. 20: Eine neue Kontributionsbeschreibung soll vorgenommen werden. Art 21: Eine Sammlung der Polizeigesetze soll veranstaltet werden. Art. 22: Die Wegeverbesserung soll fortgesetzt werden. Art. 23: Dem Luxus sind Schranken zu setzen. Art. 24: Der Mühlenzwang bleibt verboten. Art. 25: Gebühren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit sollen auf Wege und Stege verwendet werden. Art. 26: Die Zahl der Juden soll begrenzt werden. Art. 27: Der Münzfuß soll beibehalten werden. Art. 28: Die Rechte des Collegiums medicum sollen abgegrenzt werden. Art. 29: Landkrämer sollen nur in besonderen Umständen zugelassen werden. Art. 30: Gegen fremde Bettler sind Maßnahmen zu ergreifen. Art. 31: Dienste können in Geldzahlungen umgewandelt werden. Art. 32: Die Löhne für Klafterholz-Fuhren sollen revidiert werden. Art. 33: Das Forstwesen soll verbessert werden. Art. 34: Beim Torfabbau sollen die Interessenten gehört werden. Art. 35:

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Niedersächsisches Landesarchiv
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