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Bischof Thomas von Konstanz beurkundet, daß das Stift Sankt Peter im Schönbuch als Annaten ("pro primis fructibus") jährlich 2 rheinische Gulden zu entrichten habe, von der Bezahlung des "subsidium caritativum", einer Weihesteuer bzw. Abgabe an den Bischof, jedoch befreit sei, und daß zwar keine päpstliche oder bischöfliche Bestätigung der Wahl des Propstes erforderlich sei, der gewählte Propst aber innerhalb von drei Monaten nach der Wahl dem Bischof den Gehorsamseid wie alle der bischöflichen Jurisdiktion unterworfenen Prälaten zu leisten habe.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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