Hans Judler von Strümpfelbach, zu Schorndorf gef., weil er seine Frau Anna aus Abneigung und wegen verschiedener Streitigkeiten verlassen hatte, jedoch auf die Fürbitte und Verhandlungen guter Freunde und Gönner hin aus dem Gefängnis freigelassen, gelobt, die an seine Freilassung geknüpften nachgenannten Bedingungen zu halten und schwört U. Es wurde Hans Judler und seiner Frau Anna erlaubt, sich für ein Jahr - von der Ausstellung dieses Schreibens an gerechnet - zu trennen. Dabei sollten Hab und Gut geteilt und jede Partei die Hälfte davon bekommen; an den liegenden Gütern durfte jedoch ohne Zustimmung des Ober- und Untervogts von Schorndorf keine Veränderungen vorgenommen werden. Sollte es bei der Teilung Schwierigkeiten geben, durfte jede Partei zwei Männer mit Schlichtung zuziehen; käme es auch dann noch nicht zu einer Einigung, sollten der Ober- und Untervogt von Schorndorf oder die von ihnen benannten Personen die Sache entscheiden. Sollte ein Teil im Laufe des Jahres sterben, blieben die Erbgerechtigkeiten unangetastet. Hans und Anna Judler verpflichten sich ferner, innerhalb dieses Jahres bei ihrem geistlichen Richter, [dem Bischof] zu Konstanz, um Ehescheidung nachzusuchen. Würde dieses Ersuchen gebilligt, sollte es bei der Vermögensteilung bleiben. Würde der Antrag in Konstanz abgelehnt, oder läge binnen Jahresfrist noch keine Entscheidung vor, würden der König [Ferdinand] und seine Statthalter und Regenten des Fürstentums Württemberg eine neue Entscheidung treffen. Beide Parteien müssen während des genannten Jahres Frieden untereinander halten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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