Das mainzische Metropolitangericht befiehlt dem Bischof [Berthold] von Straßburg, den auf Betreiben der Gemeinde Waldulm (Waldulma) vor dem bischöflichen Hofgericht angestrengten Prozeß wegen des Eigentumsrechts an einem zu Waldulm liegenden Wald und anderen Gütern einzustellen, nachdem das Mainzer Gericht diesen Streit bereits zu Gunsten des Klosters entschieden und der Bischof, der inzwischen das Eigentumsrecht an dem Walde für sich in Anspruch genommen und deshalb vor dem Mainzer Gericht mit Allerheiligen in Rechtfertigung steht, in eigener Sache nicht Richter sein kann.