Hans Wilheym und seine Ehefrau Engel bekunden, dass sie von Philipp von Wolfskehlen (Woffskeln) zwei Drittel eines Weingartens (eyn tzweytheyl) in Hillesheimer (Hilßheymer) Gemarkung, "ime Syemen gelegen", gegen Dolgesheim (Dolgeßheym) neben Contz Schoenßheym, erbbestandsweise besitzen und Philipp dafür jährlich zu Martini [= 11. November] 7 ½ Schilling Heller Oppenheimer (Oppenheym) Währung in sein Haus nach Oppenheim entrichten. Der Erbbestands-Weingarten dient als Unterpfand (in hafft syn und stendt). Als zusätzliches Unterpfand setzen die Aussteller von ihren eigenen Gütern ein Drittel eines Ackers in Dolgesheimer Gemarkung "ane dem Hohen Berg" gelegen, nach Dolgesheim zu neben den Ausstellern und auf der anderen Seite neben den Herren von Kloster Eberbach (Erbach) nach dem Nassen Thalle zu. Die Aussteller werden die genannten Güter in einem Stamm ihrer Erben beisammen lassen und nicht auseinanderreißen oder veräußern. Sollten die Aussteller oder ihre Erben in der Erfüllung ihrer Pflichten säumig werden, können Philipp oder seine Erben die Güter einziehen und nach Gutdünken damit verfahren.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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