Conrad Ryß Becken, und Burgers alhier Zinßlahen Brief über sein von Burgermeister, und Rath zu einem rechten Zinßlehen empfangenes Beckenhaus, und Zugehörung. Jährlicher Zinß acht Gulden. und ein Ort eines Guldens Ungar. und Beheim; Zinß zeit Jörgi Tag, daß, wenn er säumig wäre, vierzehen Tag hernach, er zur Pen verfallen sey, des dritten Pfennings mehr zu geben, und wenn er auch die nicht gabe, soller durch den Stadtvogt gepfändet werden, oder wenn der Rath Zinnß, und Pen Jahr, und Tag stehen laßen wollte, und in Jahr, und Tagen nicht bezahlt würde, soll ihm das Haus, und Zugehör genzlich heimgefallen, und Zinnßfällig werden. Bey einem Verkauf, soll er dem Rath den Gottespfening deßelben Kaufs heimgeben, und kann der Rath, wenn er so viel, als ander Leuth dafür geben will, das Haus annehmen; Hat auch sonst zu aller Zeit Macht, es wieder an sich zu nehmen.