Search results
  • -8 of 336

Hans Karter zu Kißlegg, der bisher niemandes Eigenmann gewesen ist, ergibt sich aus freien Stücken, ungezwungen und um seines besseren Nutzens willen unter die Leibherrschaft Wolf Gremlichs von Jungingen zu Hasenweiler und Bettenreute. Fortan sollen genannter Junker und dessen Erben ihn innehaben, schirmen und vertreten (versprechen) wie ihre übrigen Eigenleute, wogegen er, der Aussteller, eidlich gelobt und verspricht, nicht flüchtig zu werden, weder mit Leib noch mit Gut, nicht gegen den Willen des Empfängers "hinter" ein Gotteshaus oder einen Herren zu ziehen oder in einer Stadt oder einem Flecken Bürgerrecht oder Beisitz anzunehmen, auch sonst nirgendwo hinzuziehen oder jemandes Schutz anzunehmen, zudem stets untertänig, botmäßig und dienstbar, auch in allen "redlichen sachen" gehorsam zu sein und alle geforderten Abgaben, Steuern, Bußen und Frevel zu entrichten, bei Strafe (Pen) des Meineids und Ungehorsams.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...