Peinlich Malefizgericht und Endurteil der verräterischen Soldaten, die Mülhausen überfallen haben, gehalten und vollstreckt am Mittwoch, 17. Juni (15)90 zwischen 11 und 12 Uhr
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7532
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 21 Urgichten
(15)90 Juni 17, Mittwoch
Regest: 26 Soldaten, die mit Namen und Heimatort aufgezählt werden, haben sich zu einer Verräterei gebrauchen lassen, die Gräben und Mauern der Stadt überstiegen, die Stadt mit Gewalt überfallen, etliche Bürger ermordet, etliche übel verwundet, etlichen ihr Hab und Gut entwendet, die Obrigkeit der Stadt gefänglich einziehen helfen. Sie konnten das nicht in Abrede stellen.
Der Rat der Stadt hat nach der peinlichen Halsgerichtsordnung mit einhelligem Urteil zu Recht erkannt, dass diese jetzt gegenwärtigen Soldaten alle gemeinsam mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet werden und ihre Wehr und Waffen als der Stadt confisciertes Gut verfallen sein sollen.
Peinlich malefizisch Halsgericht gegen die verräterischen Hauptsächer (= Anstifter) der jüngst zu Mülhausen angestellten Mordnacht, was denselben am Freitag, 26. Juni (15)90 mit Urteil zu Recht erkannt worden ist.
Die hier gegenwärtigen Stadtverräter, nämlich Martin Stern, Michel Notter, Casper Dollmann, Conrad Luderer und Hans Baumann, haben am Samstag, 13. Juni (15)90, um Mitternacht mit Hilfe ihres fremden, gedingten (= angeworbenen) Kriegsvolks und mit Beistand ihres heimlichen hiesigen Anhangs gegen Pflicht und Eid die Stadt Mülhausen überfallen, ihre ordentliche Obrigkeit ohne alle rechtmässige Ursache vergewaltigt, die von den Räten und Bürger gefangen genommen, etliche der Bürger gar zu Tod geschlagen, etliche übel verwundet, etlichen ihr Hab und Gut genommen und hätten verräterisches Vorhaben ohne Zweifel mit noch anderen abscheulichen Taten ins Werk gerichtet, wenn es nicht durch Gottes Gnade verhütet worden wäre.
(Nun folgt das peinliche und gütliche Verhör, aus dem hervorgeht, dass es sich letzten Endes um einen politischen Umsturz handelte).
Der Rat erkennt gegen die genannten Stadtverräter, dass sie durch ihren ganzen Leib in 4 Stücke geschnitten und zerhauen, sodann die 4 Stücke eines jeden an den 4 gemeinen Landstrassen öffentlich aufgehängt und eines jeden Hab und Gut dem gemeinen Nutzen der Stadt als ein confisziertes Gut verfallen sein soll.
Peinlich und gütlich Verhör derjenigen Bürger zu Mülhausen, die um die leidige Praktik, welche am Samstag, 13. Juni (15)90, gegen die Obrigkeit und diejenigen, die hievor des "Kleinen Haufens" +) gewesen sind, vorgenommen werden sollte, gewusst haben.
(Nun folgt das Verhör).
Hans Mayer, Michel Mayer, Franz Nasyer, Bechtold Luderer, Daniel Brustlin Schultheiss, Stoffel Raumer sind mit dem Schwert gerichtet und ihre Habe confisciert worden.
Der Rat der Stadt hat nach der peinlichen Halsgerichtsordnung mit einhelligem Urteil zu Recht erkannt, dass diese jetzt gegenwärtigen Soldaten alle gemeinsam mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet werden und ihre Wehr und Waffen als der Stadt confisciertes Gut verfallen sein sollen.
Peinlich malefizisch Halsgericht gegen die verräterischen Hauptsächer (= Anstifter) der jüngst zu Mülhausen angestellten Mordnacht, was denselben am Freitag, 26. Juni (15)90 mit Urteil zu Recht erkannt worden ist.
Die hier gegenwärtigen Stadtverräter, nämlich Martin Stern, Michel Notter, Casper Dollmann, Conrad Luderer und Hans Baumann, haben am Samstag, 13. Juni (15)90, um Mitternacht mit Hilfe ihres fremden, gedingten (= angeworbenen) Kriegsvolks und mit Beistand ihres heimlichen hiesigen Anhangs gegen Pflicht und Eid die Stadt Mülhausen überfallen, ihre ordentliche Obrigkeit ohne alle rechtmässige Ursache vergewaltigt, die von den Räten und Bürger gefangen genommen, etliche der Bürger gar zu Tod geschlagen, etliche übel verwundet, etlichen ihr Hab und Gut genommen und hätten verräterisches Vorhaben ohne Zweifel mit noch anderen abscheulichen Taten ins Werk gerichtet, wenn es nicht durch Gottes Gnade verhütet worden wäre.
(Nun folgt das peinliche und gütliche Verhör, aus dem hervorgeht, dass es sich letzten Endes um einen politischen Umsturz handelte).
Der Rat erkennt gegen die genannten Stadtverräter, dass sie durch ihren ganzen Leib in 4 Stücke geschnitten und zerhauen, sodann die 4 Stücke eines jeden an den 4 gemeinen Landstrassen öffentlich aufgehängt und eines jeden Hab und Gut dem gemeinen Nutzen der Stadt als ein confisziertes Gut verfallen sein soll.
Peinlich und gütlich Verhör derjenigen Bürger zu Mülhausen, die um die leidige Praktik, welche am Samstag, 13. Juni (15)90, gegen die Obrigkeit und diejenigen, die hievor des "Kleinen Haufens" +) gewesen sind, vorgenommen werden sollte, gewusst haben.
(Nun folgt das Verhör).
Hans Mayer, Michel Mayer, Franz Nasyer, Bechtold Luderer, Daniel Brustlin Schultheiss, Stoffel Raumer sind mit dem Schwert gerichtet und ihre Habe confisciert worden.
48 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: +) = ? Vielleicht = "Kleiner Rat"
Welche Beziehung das Schriftstück zu Reutlingen hat, ist aus seinem Text in keiner Weise ersichtlich. Mülhausen ist die Stadt im Oberelsass. Beziehungen zu den Eidgenossen spielen in dem Text eine Rolle. Mülhausen war ja 1515 dem Schweizerbund beigetreten.
Genetisches Stadium: Or.
Welche Beziehung das Schriftstück zu Reutlingen hat, ist aus seinem Text in keiner Weise ersichtlich. Mülhausen ist die Stadt im Oberelsass. Beziehungen zu den Eidgenossen spielen in dem Text eine Rolle. Mülhausen war ja 1515 dem Schweizerbund beigetreten.
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ