Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er von Georg (Jorge) von Haun (Huene) und Philipp von Haun deren Anteil am Burg, Stadt un...
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1336
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1500 Oktober 13
Ausfertigung, Pergament, zehn mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (teilweise abgerieben, Siegel Nr. 2 fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist auff Dinstag nach Dionisy martiris nach Cristi unnsers lieben Hern gebuert im funffzehenhunderten iare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er von Georg (Jorge) von Haun (Huene) und Philipp von Haun deren Anteil am Burg, Stadt und Tal von Burghaun (Huene) mit allem Zubehör, so wie es der verstorbene Wilhelm von Haun der Ältere besessen hat, einschließlich der verpfändeten Besitzungen, für 1900 Gulden dauerhaft [!] gekauft hat. Von dieser Summe hat Johann für Georg und Philipp an Heinrich und Erasmus (Asmus) von Baumbach 787 Gulden bezahlt. Die restlichen 1113 Gulden sollen Georg und Philipp selbst erhalten. Johann bekundet für sich und seine Erben, dass er Georg und Philipp 1113 gute rheinische Gulden Frankfurter Währung schuldet. Für diese Summe haben die beiden eine jährliche Rente von 55,5 Gulden Frankfurter Währung von Abt und Kloster gekauft. Johann versichert, diese Summe jährlich ab dem nächsten Michaelis [1501 September 29] jeweils an Michaelis in Fulda zu bezahlen und dem nicht zuwiderzuhandeln. Zur größeren Sicherheit benennt Johann den von Haun Bürgen. Sollte Johann mit der Zahlung in Verzug kommen, können Georg und Philipp einige oder alle Bürgen zum Einlager nach Hersfeld oder Salmünster (Salomonster) in ein Wirtshaus bestellen. Die Bürgen können durch einen Boten, durch Urkunden, zu Haus oder am Hof oder persönlich über das Einlager informiert werden und müssen darauf sofort einen bewaffneten und berittenen Knecht mit Pferd ins Einlager schicken. Dort müssen die Knechte so lange bleiben, bis alle ausstehenden Zinsen sowie alle entstandenen Unkosten und Botenlöhne bezahlt sind. Sollte ein Bürge sterben oder anderweitig verhindert sein, muss der Abt für Ersatz sorgen. Sollte dies nicht geschehen, müssen die anderen Bürgen, wie schon geschildert, ihre Knechte Einlager leisten lassen, bis ein neuer Bürge benannt ist. Entstehende Kosten dürfen nicht zu Lasten der von Haun gehen. Der Abt versichert, die Zinsen wie vereinbart pünktlich zu zahlen, der Vereinbarung nicht zuwiderzuhandeln und den von Haun keinen Schaden dadurch zu verursachen. Sollte ein Teil dieser Vereinbarung falsch oder fehlerhaft sein, soll dies keine Auswirkung auf die Zinsen und Hauptsumme der von Haun haben. Der Abt versichert, den Vereinbarungen weder heimlich noch öffentlich zuwiderzuhandeln, sondern alle Vereinbarungen einzuhalten. Dem Abt wird für die 55,5 Gulden Zinsen jährlich an Kathedra Petri [Februar 22] ein Rückkaufrecht für 1113 Gulden guter rheinischer Währung zugestanden. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr im voraus durch eine besiegelte Urkunde angezeigt werden. Vor einem Rückkauf müssen alle gezahlten Zinsen und entstandenen Kosten zurückgezahlt werden. Der Rückkauf soll in Hersfeld oder Salmünster stattfinden, ohne dass dies zum Schaden der von Haun ist. Umgekehrt wird auch den von Haun ein Rückkaufrecht jeweils an Kathedra Petri zugestanden, das ein Vierteljahr im voraus in Fulda angekündigt werden muss. In den nächsten drei Jahren ist der Rückkauf für die von Haun ausgeschlossen. Nach der Auszahlung der Pfandsumme soll diese Urkunde an den Abt zurückgegeben werden und ungültig sein. Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft, ohne dass dies zum Schaden ihrer Seelgeräte sowie der Einkünfte und Rechte des Klosters oder des Amts ist. Die Bürgen bekunden, ihren Verpflichtungen als Bürgen nachzukommen. Aufzählung der Bürgen: Marschall Simon von Schlitz genannt von Görtz; Dietrich von Ebersberg; Eberhard (Ebert) von Merlau; Melchior von der Tann; Georg (Jorge) von Weyhers; Reinhard von Steinau genannt Steinrück; Sebastian (Bastiann) von Wildungen; Hermann von Romrod. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7, Avers 8, Avers 9, Avers 10)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Dekan Johann mit dem Konvent von Fulda]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Marschall Simon von Schlitz genannt von Görtz
Vermerke (Urkunde): Siegler: Dietrich von Ebersberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Eberhard von Merlau
Vermerke (Urkunde): Siegler: Melchior von der Tann
Vermerke (Urkunde): Siegler: Georg von Weyhers
Vermerke (Urkunde): Siegler: Reinhard von Steinau genannt Steinrück
Vermerke (Urkunde): Siegler: Sebastian von Wildungen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hermann von Romrod
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 397-401; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 140
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er von Georg (Jorge) von Haun (Huene) und Philipp von Haun deren Anteil am Burg, Stadt und Tal von Burghaun (Huene) mit allem Zubehör, so wie es der verstorbene Wilhelm von Haun der Ältere besessen hat, einschließlich der verpfändeten Besitzungen, für 1900 Gulden dauerhaft [!] gekauft hat. Von dieser Summe hat Johann für Georg und Philipp an Heinrich und Erasmus (Asmus) von Baumbach 787 Gulden bezahlt. Die restlichen 1113 Gulden sollen Georg und Philipp selbst erhalten. Johann bekundet für sich und seine Erben, dass er Georg und Philipp 1113 gute rheinische Gulden Frankfurter Währung schuldet. Für diese Summe haben die beiden eine jährliche Rente von 55,5 Gulden Frankfurter Währung von Abt und Kloster gekauft. Johann versichert, diese Summe jährlich ab dem nächsten Michaelis [1501 September 29] jeweils an Michaelis in Fulda zu bezahlen und dem nicht zuwiderzuhandeln. Zur größeren Sicherheit benennt Johann den von Haun Bürgen. Sollte Johann mit der Zahlung in Verzug kommen, können Georg und Philipp einige oder alle Bürgen zum Einlager nach Hersfeld oder Salmünster (Salomonster) in ein Wirtshaus bestellen. Die Bürgen können durch einen Boten, durch Urkunden, zu Haus oder am Hof oder persönlich über das Einlager informiert werden und müssen darauf sofort einen bewaffneten und berittenen Knecht mit Pferd ins Einlager schicken. Dort müssen die Knechte so lange bleiben, bis alle ausstehenden Zinsen sowie alle entstandenen Unkosten und Botenlöhne bezahlt sind. Sollte ein Bürge sterben oder anderweitig verhindert sein, muss der Abt für Ersatz sorgen. Sollte dies nicht geschehen, müssen die anderen Bürgen, wie schon geschildert, ihre Knechte Einlager leisten lassen, bis ein neuer Bürge benannt ist. Entstehende Kosten dürfen nicht zu Lasten der von Haun gehen. Der Abt versichert, die Zinsen wie vereinbart pünktlich zu zahlen, der Vereinbarung nicht zuwiderzuhandeln und den von Haun keinen Schaden dadurch zu verursachen. Sollte ein Teil dieser Vereinbarung falsch oder fehlerhaft sein, soll dies keine Auswirkung auf die Zinsen und Hauptsumme der von Haun haben. Der Abt versichert, den Vereinbarungen weder heimlich noch öffentlich zuwiderzuhandeln, sondern alle Vereinbarungen einzuhalten. Dem Abt wird für die 55,5 Gulden Zinsen jährlich an Kathedra Petri [Februar 22] ein Rückkaufrecht für 1113 Gulden guter rheinischer Währung zugestanden. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr im voraus durch eine besiegelte Urkunde angezeigt werden. Vor einem Rückkauf müssen alle gezahlten Zinsen und entstandenen Kosten zurückgezahlt werden. Der Rückkauf soll in Hersfeld oder Salmünster stattfinden, ohne dass dies zum Schaden der von Haun ist. Umgekehrt wird auch den von Haun ein Rückkaufrecht jeweils an Kathedra Petri zugestanden, das ein Vierteljahr im voraus in Fulda angekündigt werden muss. In den nächsten drei Jahren ist der Rückkauf für die von Haun ausgeschlossen. Nach der Auszahlung der Pfandsumme soll diese Urkunde an den Abt zurückgegeben werden und ungültig sein. Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft, ohne dass dies zum Schaden ihrer Seelgeräte sowie der Einkünfte und Rechte des Klosters oder des Amts ist. Die Bürgen bekunden, ihren Verpflichtungen als Bürgen nachzukommen. Aufzählung der Bürgen: Marschall Simon von Schlitz genannt von Görtz; Dietrich von Ebersberg; Eberhard (Ebert) von Merlau; Melchior von der Tann; Georg (Jorge) von Weyhers; Reinhard von Steinau genannt Steinrück; Sebastian (Bastiann) von Wildungen; Hermann von Romrod. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7, Avers 8, Avers 9, Avers 10)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Johann
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Dekan Johann mit dem Konvent von Fulda]
Vermerke (Urkunde): Siegler: Marschall Simon von Schlitz genannt von Görtz
Vermerke (Urkunde): Siegler: Dietrich von Ebersberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Eberhard von Merlau
Vermerke (Urkunde): Siegler: Melchior von der Tann
Vermerke (Urkunde): Siegler: Georg von Weyhers
Vermerke (Urkunde): Siegler: Reinhard von Steinau genannt Steinrück
Vermerke (Urkunde): Siegler: Sebastian von Wildungen
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hermann von Romrod
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 397-401; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 140
Auf der Rückseite ist vermerkt, dass diese Verpfändung 1516 Februar 22 von Philipp von Haun für 1000 Gulden eingelöst wurde.
Vgl. hierzu auch Nr. 1319 und 1325.
Vgl. hierzu auch Nr. 1319 und 1325.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
10.06.2025, 9:13 AM CEST
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- 1491-1500 (Classification)
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