Hans Wuest zu Bibersfeld, der der Reichsstadt Schwäbisch Hall eine nach Lage und Anstößern näher beschriebene Rodung von etwa zwei Morgen Fläche an seinem Wohnort abgekauft hat, verschreibt den Verkäufern eine jährliche und ewige Herrengülte von vier Schillinghellern und zwei Herbsthühnern aus dieser (im Folgenden als Egert bezeichneten) Liegenschaft, verspricht in allen denkbaren Fällen von Besitzwechseln ordnungsgemäße Aufgabe und Neubestand, gelobt auch namens seiner Erben stets pünktliche Abgabenentrichtung jeweils auf Martini und räumt den Verkäufern für den Fall der Säumigkeit Pfändungsrechte bis zur Höhe der aufgelaufenen Außenstände ein.