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Vogt, Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Horb bekunden: Zwischen Hans von Hornberg wegen seiner armen Leute und Hintersassen in Schopfloch als klagender Partei einerseits und Hug Werner, auch Hans von Ehingen, Brüdern zu Bieringen, ihrer selbst, ihrer Untertanen und armen Leute wegen zu Dettlingen andererseits sind Streitigkeiten entstanden über Holz und Feld in der gemeinen Zufahrt zu Dettlingen und Schopfloch, wo Hans von Hornberg etliche wüste Felder ausgeteilt hat, sie hat umbrechen lassen und als seine eigenen Güter um jährlichen Zins und Landgarbe verliehen hat, was die genannten Brüder von Ehingen nicht zulassen wollen; letztere haben angezeigt, daß sie und ihre armen Leute zu Dettlingen ebenso viel Gerechtsame an den strittigen Orten haben wie Hans von Hornberg und seine Untertanen zu Schopfloch, Hans von Hornberg gibt nicht nach. Die Parteien haben sich mit Erlaubnis der Herren Hans Wolf und Walter von Hohengeroldseck und Sulz als Lehnsherren des Dorfes Dettlingen Auf die Aussteller geeinigt, die die Parteien für den 26. August (Montag nach Barth.) auf den strittigen Platz geladen und ihren Ausschuß dorthin verordnet haben. Nach Besichtigung sowie Verhörung der Parteien und ihrer Briefe läßt sich an diesem Tag jedoch nichts Fruchtbares ausrichten, so daß der Ausschuß die Sache wieder an die Aussteller gewiesen hat. Diese haben die Parteien verhört und gütlich verglichen: 1. Hans von Hornberg muß den strittigen neu umgebrochenen Acker am Lindenstumpf unterm Roitelsperg wieder in den alten Zustand versetzen und gemeines Feld bleiben lassen, damit es von allen Teilen mit dem Viehtrieb und auch sonst insgemein genutzt werden kann. 2. In gleicher Weise wollen die Wiesen, Felder von dem Herdlin und den Baufeldern hinab bis auf den Gißybell an Holz, Feld, Wun und Weide von denen von Schopfloch und Dettlingen mit aller Nutzung und Gerechtigkeit insgemein gebraucht und genossen werden, und er solle denen von Bittelbronn an ihrem Weidetrieb, wie von altersher, damit nichts genommen sein. 3. Betr. Holz, Feld, Grund und Boden von müßigen Baum hinauf bis in einen neugesetzten Stein, der den Zutrieb gegen die von Dürrenmettstetten (Metstetten) scheidet, und von demselben Stein die alte Straße hinauf bis in die Hundsgrube ist beredet, daß solches Holz, Feld, Grund und Boden dem Hans von Hornberg und seinen armen Leuten zu Schopfloch künftig eigentümlich gehören sollen. Wenn dieselben Felder wüst liegen, sollen die von Dettlingen und andere, welche von alters her dorthin fahren dürfen, ihren Viehtrieb und Weidgang da besuchen wie zuvor. Wenn aber Hans von Hornberg und seine Hintersassen zu Schopfloch die wüsten Felder umbrechen und Bauäcker daraus machen, sollen die von Dettlingen und andere, welche von alters her dorthin fahren, sich des Viehtriebs und Weidgangs dort enthalten, bis die Äcker wieder brach in Stoppeln (Stupflen) liegen. Dann soll ihnen erlaubt sein, neben denen von Schopfloch auf dieselben umgebrochenen Äcker zu fahren. Doch soll diese Abrede denen, welche an diesen strittigen Orten eigene Güter oder Äcker haben, die in ihre Höfe oder Lehen gehören, an ihrer Gerechtigkeit und ihrem Eigentum nicht abträglich sein. 4. Wenn sich in den obengenannten Feldern Irrungen zutragen, die einen Untergang erfordern, soll das durch einen gemeinen Untergang zu Schopfloch und Dettlingen wie von alters her geschehen. Frevel, Fälle oder Bußen für diesen strittigen Bezirk sollen von Hans von Hornberg und den beiden Brüdern von Ehingen, ihren Erben und Nachkommen gemeinlich vertedingt, eingenommen und empfangen werden. 5. Nachdem sich auf dem strittigen Platz im Beisein der verordneten Ausschuß und Parteien zwischen Hans von Ehingen und Hans von Hornberg hitzige Worte zugetragen haben, haben Ausschuß und Untertedinger dieses auch gütlich verglichen. Die Parteien versprechen, allem nachzukommen. Es werden 2 Urkunden ausgefertigt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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