Margretha Kratzerin, Witwe des Hans Hegelin zum Luß, bekennt, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihr, ihrem künftigen Ehemann, wenn er Leibeigener des Klosters ist, und dem jüngsten Kind, das sie mit Hans Hegelin hatte, auf Lebenzeit das Gut zum Luß verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen, andere fruchttragende Bäume ("bärend böum") und sonstiges Holz darf nicht gefällt werden, allenfalls als Zaun-, Bau- und Brennholz ("zu zünen, zu zimern und zu brennen") zum Eigenbedarf des Guts. Dem Abt muß jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld gereicht werden, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen, dazu das rückständige Korn. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim. Dasselbe gilt im Fall einer Ungenossamenehe oder wenn sie mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Dem Geschäft stimmen die ehrbaren Lienhard Müller und Stefan Kratzer zu Lubach als Vögte der Ausstellerin zu.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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