Hans Walter von Laubenberg zu Werenwag, kaiserlicher Rat und Vogt zu Geislingen [an der Steige], vergleicht nach Beauftragung mit einer kaiserlichen Kommission Jörg von Sulmentingen zu Untersulmentingen auf der einen Seite und Wilhelm von Stotzingen zu Dischingen (Tischingen), den Sohn des verstorbenen Simon von Stotzingen, mit seinen Brüdern und Vettern Ulrich und Hans von Stotzingen und Sixt von Schinen für sich selbst und für die Gemeinde Rißtissen auf der anderen Seite wegen einer Nachbarschaftstreitigkeit über die Fällung des Waldes Hochemberg. Als Besitzer wurden vom Aussteller Bernhard Besserer, der alte Bürgermeister von Ulm, Berthold Rennen, Matthäus Kraft und Sebastian Renz, alle drei Ratsmitglieder, Richter und Bürger von Ulm, zu diesem Vergleich beigezogen. Es wird folgender Vergleich abgeschlossen: 1) Alle bisherigen Nachbarschaftsstreitigkeiten werden als beendet erklärt und die beiden Parteien künftig zu guter Nachbarschaft verpflichtet. 2) Uneinig waren sich die beiden Parteien über einen Artikel in dem alten Vertrag über den Wald Hochemberg vom 10. November 1490 (auff Mittwochen vor Sannt Martins tag des hailigen bischoffs), in dem bestimmt wurde, dass der Wald vier Mal hintereinander ausgehauen werden soll und die von Schinen, die Stotzingen und die Gemeinde Rißtissen in dem jeweils ausgehauenen Teil in den nächsten drei Maien [Vieh] hüten können. In dem Vergleich erklären der Richter und die Beisitzer, dass nach dem alten Vertrag in dem ausgehauenen Teil nach der Fällung in den nächsten drei Maien und nach dem dritten Mai bis zum 29. September (Sannt Michelstag) geheut und gehütet werden darf. 3) Die Hirten sollen schwören, wie es der alte Vertrag besagt. Jörg von Sulmentingen soll aber angezeigt werden, zu welcher Zeit die Hirten schwören werden und seinen Amtmann dazu entsenden. 4) Bei der Verleihung der Herrschaft durch die von Stotzingen oder von Schinen soll ein Verbot bekanntgegeben werden, dass niemand in dem genannten Zeitraum durch einzelne Hirten oder andere Leute bei Tag oder Nacht Vieh in diesen Holzschlag treiben darf und Übertreter deswegen bestraft werden. 5) Der alte Vertrag bleibt von diesem Vergleich unberührt und bleibt weiterhin unverändert gültig. Beide Parteien erklären ihre Zustimmung zu diesem Vertrag. Jede der beiden Parteien erhält eine Ausfertigung des Vergleichs.