Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt nach dem Tod von Heinrich Freiherr von Stain Franz Philipp Freiherr von Stain für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Hans Jakob von Stain mit dem Fischrecht auf der Mindel bei Jettingen von der oberen Mühle bis zur Mühle bei Scheppach, dem Pfennigzins und Kirchensatz zu Jettingen, der bei der Mindel und an der Viehweide gelegenen oberen Mühle, dem Schwenkreiner und Schmidlinger Hof, mit einem Brunnen, einer halbe Hube, einer Hofstatt und fünfeinhalb Tagwerke Wiesen zu Jettingen, wie diese der Markgrafschaft Burgau lehenbaren Stücke und Güter in dem letzten Lehenbrief vom 31. Juli 1653 beschrieben sind. Die Belehnten und ihre Erben können diese Stücke und Güter künftig vom Aussteller und seinen Erben als Lehen innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehen- und Landesrecht schuldig und pflichtig sind. Als Bevollmächtigter von Franz Philipp Freiherr von Stain hat der oberösterreichische Rat und Geheime Hofsekretär Franziskus Lämper die übliche Lehenspflicht geleistet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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