Anspruch de Graves auf Zahlung von 19064 Rtlr. wegen Verletzung des Handelsgesellschaftsvertrages. 1666 hatte de Grave mit Clemens und Johann Everts (Vater und Sohn) einen „contractus societatis“ geschlossen und 18064 Rtlr. in die Handelskompanie eingezahlt. Der Handel mit Messern, Stahl und Klingen reichte u. a. bis Leipzig, Lüttich, Rouen und Cadiz. De Grave warf seinen Partnern vor, den Vertrag gebrochen zu haben, indem sie von seinem Geld Waren kauften, wegschafften und auf eigene Rechnung weiterverkauften. Eine von ihm erwirkte Sentenz des Königlichen Rates in Paris blieb ohne Folgen, da Everts dort keinen Besitz hatte, keine Kaution hinterlegt und Paris verlassen hatte. De Grave erwirkte an der Hofkanzlei Düsseldorf einen Arrest auf alle Güter Everts. Trotz Appellation an das RKG ließ sich de Grave in die Güter immittieren. 1673 verbot das RKG Everts, während des laufenden Prozesses Güter wegzuschaffen, zu verkaufen oder Hypotheken aufzunehmen.