(1) L 2203 (2)~Kläger: Friederike Adolfine, geb. Gräfin zur Lippe, Ehefrau des Grafen Friedrich Alexander zur Lippe, (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Vormundschaft; 1748 Graf Simon August zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Jakob Duill 1747 ( Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1735] 1747, [1748] 1748 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff [1735] 1747 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer [1748] 1748 (5)~Prozessart: Mandati de praestando satisfactionem debitam pro alienationem injustificabili fideicommissi Vianensis cum clausula Streitgegenstand: Die Klägerin klagt als Tochter eines Sohnes der Gräfin Amalie, gegen deren testamentarische Verfügung und Bestellung zum Fideikommiß die Herrlichkeit Vianen verkauft worden war, nachdem den beiden Töchtern der Erblasserin (beide verheiratete Gräfinnen von Wied) vom RKG je 6000 Rtlr. zuerkannt worden waren (vgl. L 82 Nr. 495 (L 2201)), als gegenüber diesen beiden Näherberechtigte 12000 Rtlr. zu verzinsende Entschädigung für den unberechtigten Verkauf des Fideikommiß ein. Verweis auf das von ihrem Mann als Nachfolger in der männlichen Linie bereits erwirkte RKG-Mandat (L 82 Nr. 498 (L 2204)). Der Beklagte beantragt, auf die Anträge beider Kläger in einem antworten zu dürfen. Er erklärt, im Urteil zugunsten der Gräfinnen von Wied würden die Kläger nicht erwähnt, so daß sie, zumal sie sich im anderen Verfahren nicht engagiert hätten, daraus keinen Anspruch ableiten könnten. Er bestreitet die Berechtigung der Argumentation der Kläger bezüglich des Anspruchs auf eine gegenüber den Gräfinnen zu Wied höheren Quote (unterschiedliche Beurteilung der Nähe zum Fideikommiß als Nähe der Abstammung von der Erblasserin und Fideikommiß-Gründerin oder vom letzten Inhaber). Er verweist nochmals darauf, es habe sich um kein rechtliches Fideikommiß, sondern lediglich um eine Bestimmung, die aus Ehrerbietung gegenüber der Erblasserin erfüllt worden sei, gehandelt. Wäre es aber, worauf sich der Anspruch der Kläger gründe, ein Fideikommiß gewesen, so sei der Kaufpreis daraus ebenfalls als Fideikommiß anzusehen, zu dem die Kläger nur relativ entfernt berechtigt und daher auch nur in geringem Umfang abfindungspflichtig seien. Er verweist darauf, daß mit dem Kaufpreis bei weitem nicht alle Aufwendungen, die das Haus Lippe für die Herrlichkeit getätigt habe, gedeckt wären, und macht, für den Fall, daß die Ansprüche der Kläger anerkannt würden, Rekonventionsforderungen bezüglich dieser Aufwendungen geltend. 24. Februar 1748 RKG-Anweisung, über die Befolgung des Mandates zu berichten, eingeschärft am 10. Juli 1748. (6)~Instanzen: RKG 1747 - 1750 (1747 - 1750) (8)~Beschreibung: 2 cm, 55 Bl., lose; Q 1 - 12, 1 Beil. prod. 8. April 1750.