Berufung gegen das „Mandatum de non alienando nec aggravando“ des Herzogs von Jülich-Berg Karl Philipp vom 6. Nov. 1716 und zwei Dekrete vom 6. und 26. Nov. 1716, wodurch dem Appellanten Johann Arnold Friedrich von der Horst verboten worden ist, die in seinem Besitz befindlichen elterlichen Güter Hellenbruch, Müdlinghoven (Kr. Düsseldorf - Mettmann), Füchten im kurköln. Gebiet, Deesberg(en) in der Grafschaft Ravensberg und Zeltingen zu verkaufen oder durch Obligationen zu belasten. Maximilian Ferdinand Anton von der Horst, der jüngste Bruder des Appellanten, erhebt aufgrund des Testaments ihrer Eltern von 1679 Anspruch auf diese Güter. Die Eltern richteten damals einen Fideikommiß ein und verfügten, daß ihr dritter Sohn Adrian Christian Wolfgang von der Horst der Universalerbe sein sollte, falls er nach Erlangung der Volljährigkeit eine Frau aus dem Ritterstand ehelichen würden. Da dieser jedoch Geistlicher wurde und somit die testamentarische Bedingung nicht erfüllte, seien die Fideikommißgüter in den Besitz des jüngsten Bruders, des Appellaten, übergegangen. Der Appellant sei, obgleich er der älteste Sohn ist, von der elterlichen Erbfolge ausgeschlossen worden, weil er für seine Reisen, sein Universitätsstudium und für den Ankauf der Pfründen am Domstift zu Halberstadt und zu Hildesheim schon viele Gelder aus der Erbschaft erhalten habe. Gleiches gelte für den zweitältesten Sohn Ignatius, dem das Studium am „Collegium Germanicum“ in Rom und die Pfründen zu Osnabrück finanziert worden seien. Ein brüderlicher Vergleich von 1694 sei wegen der Minderjährigkeit des Appellaten ungültig. Der Appellant hat seine Pfründen zu Halberstadt an von Neheim und zu Hildesheim an von Harff und von den streitigen Erbgütern das Haus Füchten an von Droste verkauft.