Die Eheleute Heinrich Kannegießer (fusor pottorum) und Druda sowie Greta genannt Guliterse, wohnhaft am Markt zu Aachen, vergleichen sich mit dem Kapitel B. M. daselbst in Betreff einer zwischen den Häusern des Erstern und der Kurie des Stiftskantors befindlichen Mauer, nachdem letztere von dem weltlichen Gericht der Stadt als Eigentum des Stifts und zu dessen Immunität gehörig erklärt worden, dahin, daß die Wohnstätten jenen wie bisher, bis in und auf die Mauer erblich verbleiben, jedoch unter der Bedingung, daß die Genannten an den Wohnungen keine weiteren und tieferen Öffnungen (feramiu) in die Mauer, als bereits vorhanden, aushauen lassen dürfen und dem Kantor von den Häusern einen Kanon und 2 Solidi (jede Partie 12 Denaren) entrichten. Actum et datum anno domini Millesimo tricentesimo undecimo in die b. Galli.