Bestimmungen für den pfalzgräflichen Salpetermacher Nikolaus von Straßburg. Kurfürst Philipp von der Pfalz steht ein Vorkaufsrecht um 7 Gulden pro Zentner Salpeter zu. Der geläuterte Salpeter soll rein und auf das Beste geläutert sein. Nikolaus soll niemandem an seinen Eigentum ohne Zustimmung schaden. Von der Herrenfron zu Mannheim ist er befreit. Der Zollschreiber zu Mannheim soll Nikolaus 6 Malter Korn und 4 Gulden leihen, der mit dem eingebrachten Salpeter verrechnet wird und wofür Nikolaus sein Haus mit Hof und Zubehör zum Unterpfand setzt. Diese Artikel sind in Anwesenheit des pfalzgräflichen Großhofmeisters [Hermann Boos von Waldeck?] und des Philipp Forstmeister [von Gelnhausen] beredet worden.