Kaiser Friedrich [III.] bestätigt den edlen Brüdern Philipp und Philipp, Herren zu Weinsberg, Reichserbkämmerer und minderjährige Söhne des verstorbenen Konrads von Weinsberg, auf Bitten ihrer Freunde und in Anbetracht der treuen Dienste, die ihre Vorfahren und ihr Vater ihm selbst und seinen Vorgängern geleistet haben, alle ihren Vorfahren von Kaisern und Königen verliehenen Urkunden und Privilegien: nämlich das Recht, dass sie nur vor dem königlichen Gericht, ihre Edelleute nur vor ihnen und ihre Untertanen nur in den Gerichten, in denen sie ansässig sind, sich dem Recht stellen müssen; die Verpfändung der Judensteuer in der niederen Landvogtei Schwaben; das Recht, dass ihre Leute nirgends als Bürger oder zu eigen angenommen werden dürfen sowie die Briefe über die Guldenmünzen in Frankfurt, Basel und Nördlingen. Auf Bitten ihrer Freunde verlängert er die Frist zum Empfang der durch ihren Vater auf sie gebrachten Reichslehen bis zu ihrer Volljährigkeit und erlaubt ihnen, sie bereits in der Zwischenzeit zu gebrauchen und zu genießen.