Schuldforderungen aus einer Zession. Ferdinand von Palant, der Ehemann bzw. Vater der Appellanten, hatte mit dem Vater des Appellaten, Johann Christoph von Palant, einen Vergleich über den strittigen Besitz der Herrlichkeiten Breitenbend und Frechen geschlossen, dem zufolge Johann Christoph von Palant ihm die beiden Herrschaften samt daran haftenden Forderungen gegen die Grafen von Waldeck, aber auch samt den Forderungen der Schloßbergischen Erben (vgl. RKG 4315 (P 89/135)) zedierte gegen eine jährliche Zahlung von 200 Rtlr. aus der Herrschaft Breitenbend und weiteren 100 Goldgulden aus der Herrschaft Frechen. Letztere sollte erst dann bezahlt werden, wenn die sichere Possession der Herrschaft sichergestellt sei. Wegen Ausbleibens dieser Zahlungen hatte der Appellat die Einweisung in die Herrschaften erwirkt. Die Appellanten wenden sich gegen die Einweisung in die Herrschaft Frechen, da wegen fortbestehenden Prozesses deren Possession noch nicht gesichert sei. Sie wenden sich ferner dagegen, daß ohne genügende Anhörung ein Urteil zu Lasten unbevormundeter Minderjähriger gefällt worden sei. Der appellatische Anwalt betont die Rechtmäßigkeit der Forderung und erklärt, die Appellantin habe sich selbst in einem Gerichtsverfahren als Vormünderin ihrer Kinder bestätigen lassen (vgl. RKG 4316 (P 90/136).