Erbschaftsstreit um die Allodial- und Lehngüter der Freiherren von und zu Frentz, nachdem die männliche Linie mit dem am 5. Aug. 1732 verstorbenen Franz Arnold von Frentz, Domkapitular zu Worms, Speyer und Bruchsal, ausgestorben ist. Es handelt sich u. a. um die Herrschaften, Rittersitze und Häuser Frens (Frenz) im Erzstift Köln, Stolberg im Herzogtum Jülich (Kr. Aachen), Kendenich im Erzstift Köln (Kr. Köln), Hof Roethgen (Roetgen) und Katzenbroich (Kr. Schleiden), brabantisches Lehen im Herzogtum Arenberg, Elsum (Selfkantkr. Geilenkirchen-Heinsberg), Schneppenheim (Kr. Euskirchen), Empel (Niederlande) und Meerwijk (Niederlande) in Brabant, Häuser in der Reichsstadt Köln, Güter im Stift Hildesheim und Erzstift Trier. Die Klägerinnen Eva Franziska und Maria Charlotta von Hoheneck beanspruchen das vollständige Erbe aufgrund des Ehevertrags ihrer Mutter Maria Odilia von Frentz zu Frens und Stolberg, der ältesten Schwester des verstorbenen Franz Arnold von Frentz, von 1676, wonach diese oder deren Erben beim Aussterben der männlichen Linie sämtliche elterlichen, brüderlichen und schwesterlichen Erbgüter erhalten sollte. Der Intervenient Ludwig von und zu Leerodt glaubt als Schwiegersohn der Maria Klara von Hoheneck, der verstorbenen älteren Schwester der Klägerinnen, noch bessere Ansprüche auf das Erbe zu haben. Die Beklagten sind die drei Töchter und Schwiegersöhne des verstorbenen Franz von und zu Frens, eines Bruders der Klägerinnenmutter Maria Odilia von Frentz, und Schwestern bzw. Schwager des 1732 verstorbenen Franz Arnold von Frentz sowie die Witwe eines weiteren Bruders der Klägerinnenmutter. Sie verweisen vor allem auf die Testamente des Franz Arnold von Frentz von 1732 zugunsten seiner drei Schwestern und ihrer Erben, des Franz von und zu Frens von 1718, des Johann Sigismund von Frentz von 1710 zugunsten seines Neffen Franz Karl von Frentz (1728 verstorben, Bruder der beklagten drei Schwestern), des Henrich Adolph von Frentz von 1696 zugunsten seines Bruders Franz Karl als sein Universalerbe und des Ferdinand von der Hövelich von 1680 zugunsten desselben Franz Karl von Frentz als Universalerbe des Hauses Lauvenburg. Da die Klägerinnen und deren Mutter in diesen Testamenten nicht begünstigt wurden, könnten sie allenfalls auf 1/7 des Erbes Anspruch erheben, den Anteil ihrer Mutter, die noch 6 Geschwister hatte. Das RKG urteilt am 18. Sept. 1739, daß den Klägerinnen 1/7 von der Hinterlassenschaft ihrer Großeltern Ferdinand von Frentz und Odilia Maria von Efferen zu Stolberg und 1/6 der Erbgüter ihres Mutterbruders Ferdinand von und zu Frens zustehen. Das RKG verweist ferner auf den Prozeß der in diesen Erbschaftsstreit involvierten von Cortenbach (RKG 1221 (C 884/1994)).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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