Jakob von Fleckenstein, Unterlandvogt im Elsass und als Hofrichter, die Bischöfe Johann von Worms und Ludwig von Speyer, Andreas von Grumbach, Deutschmeister, Jörg von Gemmingen, Doktor und Dompropst, Heinrich von Helmstatt, Domdekan zu Speyer, Hermann Boos von Waldeck, Hofmeister, Engelhard von Neipperg, Eitel von Sickingen, Friedrich Kämmerer von Dalberg, letztere drei Ritter, Jeremias vom Oberstein, Vogt zu Heidelberg, Dietrich von Plieningen, Doktor, Hans von Stettenberg, Philipp Forstmeister von Gelnhausen, Blicker von Gemmingen und Hans von Ingelheim als Räte und Beisitzer bekunden, dass sich zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz und Junker Gangolf von Hohengeroldseck Irrungen gehalten haben, derentwegen die Parteien ¿ der Pfalzgraf vertreten durch seine Anwälte Hans von Trotha, Ritter, Götz von Adelsheim, Propst zu Wimpfen, und Hans von Sickingen, Ritter ¿ zur heutigen Tagsatzung erschienen sind. Es folgen die Klagen Gangolfs zu [1.] der Belagerung und Eroberung des Schlosses Hohengeroldseck durch Kurfürst Philipp und zum Ersuchen der Wiedereinsetzung Gangolfs in seinen Teil am Schloss als väterliches Erbgut, [2.] zur Verdrängung Gangolfs vor vier oder fünf Jahren aus einigen Dörfern und Flecken, namentlich Niederbronn, Uttenhofen, "Brunsperg", Gumprechtshofen und "Riet", des Waldes und der Matten zu Reichshofen (Richßhofen) sowie einer Jahrgülte zu Offweiler (Offwyler), [3.] zur Verdrängung Gangolfs aus Hochfelden vor fünf oder sechs Jahren durch Graf Heinrich von Zweibrücken-Bitsch und zum Übergang der Güter durch Verkauf an die Pfalz. Es folgen ausführliche Reden und Gegenreden der Parteien, wobei u. a. genannt werden: Gangolfs Teil am Schloss Hohengeroldseck, die Zustellung der strittigen Dörfer durch Georg von Ochsenstein (+) an den Grafen von Zweibrücken, der Erbgang des Teils am Schloss an Walter und Diebold von Geroldseck (beide +), das Hilfegesuch von Gangolf an den König und den Schwäbischen Bund, die Hintergründe der Eroberung des Schlosses, Überfalle des Diebold von Geroldseck auf Schweizer Kaufleute, Plünderung des Abts [Johannes?] von Schuttern, der ein Straßburger Bürger war, Irrungen zwischen Diebold und dem Herzog von Lothringen, ein Hilfeersuchen des Herzogs an Pfalz, Beirrung der kurpfälzischen Schirmleute, die Erziehung und Wohltaten, die Diebold am Hof der Pfalz genossen hätte, wobei er sich dieser der "verwantniß" vergessen hätte, die Schädigung von Kaufleuten von Saint-Nicolas-de-Port (sant Niclaus Porten) im kurpfälzischen Schirm auf Straßen der Pfalz, diesbezügliche Urteile zu Hagenau, etliche Raubzüge auf die von Blankenborn und andere, Gefangennahme des Smassmann von Rädersdorf (Smaßman von Ritterßdorff) und etlicher teilweise genannter Leute des Bischofs von Straßburg, Alexanders von Pfalz-Zweibrücken, Graf Bernhards von Leiningen, des Abts von Wadgassen, Enthalt des Johann von Wolfstein, Gräueltaten gegenüber den Gefangenen auf Schloss Hohengeroldseck wie Abfaulen der Glieder und Ausbrechen der Augen sowie anderer "tyrannischern hendel" ohne Fehdeansage Diebolds sowie das Einbehalten des ungeteilten Schlosses durch Kurpfalz gemäß dem zehnjährigen Landfrieden sowie der Goldenen Bulle zum Schutz der Straßen und Kaufleute. Es folgen weitere Gegen- und Nachreden, u. a. dass dem Pfalzgrafen und den Seinen aus Gangolfs Teil des Schlosses kein Schaden geschehen sei und ihm die Handlungen seines Bruders Diebold Leid getan hätten, zur Klage vor der königlichen Majestät und dem Schwäbischen Bund sowie zur Forderung Gangolfs mit "guten dütschen worten" über drei Teile am hinteren Haus des Schlosses. Die Richter und Räte entscheiden, in Sache [1.] dass Kurfürst Philipp dem Gangolf die geforderten drei Teile am hinteren Haus im Schloss zu Geroldseck ungehindert zustellen soll. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten und Schäden. In den Sachen [2. und 3.] soll Antwort durch die Anwälte des Pfalzgrafen geschehen und sodann der weitere Rechtsweg beschritten werden. Die Anwälte wollen wegen des ergangenen Urteils in Sache [1.] Bedenkzeit nehmen. In den Sachen [2. und 3.] wollen sie, da ihr diesbezüglicher Rechtsberater (redner) mittlerweile verstorben ist, Erkundung einholen, zu gebührlicher Zeit Antwort geben und begehren Aufschub (schub und tag), was ihnen Gangolf gütlich gewährt. Jakob von Fleckenstein, auch für die anderen Beisitzer, kündigt sein Siegel an.