Ther Schmitten hatte gegen Werner zur Lotz Erbgüter eingeklagt. Nach Angaben der Appellanten hatten Vogt und Schöffen zu Esch diese Klage abgewiesen (1556-1557). Die Entscheidung (1563) von deren Oberhaupt, Prälat und Rittersleuten zu Esch, zugunsten ther Schmittens sei in einem durch Formfehler derart nichtigen Verfahren gefallen, daß die verordneten kurkölnischen Kommissare 1580 dieses Verfahren kassiert und den Parteien einen Austrag in der Hauptsache vor ihnen freigestellt hätten. Die RKG- Appellation richtet sich dagegen, daß die kurkölnischen Kommissare 1581 die Appellation gegen das Urteil von 1563 für desert und dieses Urteil für rechtsgültig erklärt hatten. Appellaten und Vorinstanz sehen dagegen einen anderen Instanzenzug (siehe unter (6)) und die von den Appellanten als Attentat beklagte Immission als rechtens.