Der Notar Echardus Han, wohnhaft zu Friedberg in der Wetterau, bekundet, dass vor ihm Roland Krug, hessischer Amtmann und Rentmeister der Grafschaft Nidda samt der zugehörigen fuldischen Mark, angezeigt hat wie folgt: Nachdem ihm namens des Landgrafen Ludwig [V.] von Hessen befohlen wurde, auf Verlangen Johann Gottfried von Wallbrunns zwischen diesem und dessen Bruder Anton eine Teilung ihrer wetterauischen Güter herbeizuführen, haben zu dem anberaumten Termin beide ihre bevollmächtigten Anwälte geschickt; Johann Gottfried lässt sich durch Johann Horand, gerichts-geschworenen Prokurator zu Friedberg, vertreten. In der Teilung wird seitens des Amtmanns jedem der Brüder die Hälfte der in eigens zu diesem Zweck angefertigten Registern verzeichneten wetterauischen Güter zugesprochen. Der Anwalt Antons erklärt daraufhin, dass, falls Johann Gottfried seinen Anteil verkaufen wolle, er dem nicht zustimmen könne, weil die entsprechenden Güter teilweise Lehen seien, und weil eine derartige Entfremdung auch gegen die Einigung des Stammes der von Wallbrunn sowie gegen den Ehevertrag Johann Gottfrieds verstoße. Der Anwalt Johann Gottfrieds entgegnet, obgleich einige der fraglichen Güter vom Stift Fulda zu Lehen rührten, handle es sich ganz überwiegend um Eigengüter; außerdem seien Lehngüter "vom grummen stab" Eigengütern sehr gleich, auf männliche und weibliche Personen erbeten und entsprechend vererblich, weshalb sie auch unbeschadet des Lehnsrechts verkauft werden könnten. Überdies sei bei der fuldischen Regierung ein Konsens für die Veräußerung erlangt worden. Weiterhin bestreitet Johann Gottfrieds Anwalt, dass es in der Familie von Wallbrunn irgendwelche Verträge oder Erbvereinigungen gebe, die eine Entfremdung von Erb- oder Lehngütern untersage. Desgleichen bestreitet er, dass der 1587 geschlossene Ehevertrag Johann Gottfrieds dem entgegenstünde. Der Kaufvertrag, den Johann Gottfried mit Jörg Löw zu Steinfurth geschlossen habe, sei trotz Antons Einspruch rechtsgültig, weil Johann Gottfried die Güter zuvor mehrmals - auch in Gegenwart eines Notars - seinem Bruder zum Kauf angeboten, dieser sich aber darauf nicht habe einlassen wollen.