Vertrag zwischen Domkapitel und der Stadt Münster: 1. Bürgermeister und Rat der Stadt Münster soll über die im Gogericht des Domkapitels ergriffenen Feinde zu richten vergönnt sein. 2. Wolle man sich über die von Bürgermeister und Rat im Gogericht des Domkapitels aufgerichteten Schlagbäume usw. nach Erforschung des alten Herkommens ... gütlich vertragen. 3. soll den Domherren erlaubt sein, Wein und Bier zu ihrem Hausbedarf, nach vorheriger Anzeige frei einzuführen. 4. Bürgermeister und Rat versprechen zu verhindern, dass die Domhofmauern durch Anbau von Häusern oder Privats, wenn ihm einzelen Fälle angezeigt, beschädigt werden. 5. Bürgermeister und Rat wollen dem Domprobst als Archidiakon die Bestrafung der in Syndo gerügten Vergehen ungehindert überlassen. 6. Betr. Forderungen Münsterscher Bürger an den Herzog Magnus von Sachsen wird vereinbart, durch den Bischof von Münster den Herzog zur Zahlung der erwiesenen Forderungen zu bewegen. 7. Desgleichen betr. Forderungen an den Grafen Claus von Tecklenburg. 8. Betr. eine Forderung Schwarzenburg an 17.000 Gulden wolle man die Sache, da keine Beweise vorliegen, bis auf weiteres beruhen lassen. Or. Pgt. - 2 Ausfertigungen (A und B) - Siegel der Fürstl. Münsterschen, Erzbischöfl. Kölnischen Räte, des Domkapitels und der Stadt Münster.