Theuß Schneider, sesshaft zu Oberberken [Kr. Waiblingen], gef zu Schorndorf, weil er wider die landesherrliche Forst- und Landesordnung außer dem obrigkeitlich angeordneten Gewehr mit Schwammschloß [Gewehrschloß mit Zunder] eine lange Feuerbüchse besessen, mit dieser in geladenem Zustand unlängst des Nachts zwei Viehtreiber zwischen den beiden "Berckach" (Ober- und Unterberken) "übergangen" und sich dadurch der Wilderei verdächtig gemacht hatte, jedoch auf Fürbitten und Nach Erstattung des letzten Artikels des Vergleichs mit der Landschaft vorgeschriebenen Eids (welchen Artikel ihm der Forstmeister von Schorndorf gründlich vorgelesen) begnadigt und freigelassen mit der Auflage, seine Atzung und Kosten selbst zu tragen, künftig alle Art Waidwerk, es sei im Gehölz oder auf dem Feld, heimlich oder offen, zu unterlassen, vielmehr auf den landesherrlichen Forst und das Wildgehege sein Augenmerk zu richten und jeden darin vorfallenden Wildfrevel, der ihm bekannt würde, unverzüglich dem Forstmeister oder den Amtleuten anzuzeigen, endlich 400 fl Bürgschaft zu leisten, nimmt diese Artikel an und schwört U. Bürgen: Hans Schneider und Muttelhans aus Oberberken, Stoffel Reuter und Michel Schnabel aus Plüderhausen, Gall Taubenschlag aus Adelsberg, Lienhard Hoff und Michel Frannck, beide B. zu Schorndorf.