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Cristan Sigg ("Sigkh") von Kleintobel bekennt als Lehenträger der Brida Sigg, Jakob Brendlis Witwe, und ihrer Kinder zu Ringgenweiler, daß er von Gebhard [II. Dornsperger], Abt zu Petershausen, ein Lehengut in Ringgenweiler zu rechtem Erbzinslehen empfangen hat. Es folgt der im Wortlaut inserierte Lehenbrief des Abts vom selben Datum. Diesem zufolge soll der Sigg und ihren Kindern auch das Lehengut Laurenz Brendlis und der Katharina Hägin verliehen werden, wenn sie deren Tod erleben. Es muß dann mit 1 lb d Konstanzer Währung verehrschatzt und mit dem bisher üblichen Zins verzinst werden. Der Lehenträger soll das Gut nutzen und in gutem Zustand, auch ungeteilt erhalten. Jährlich an St. Martins Tag entrichtet er als Zins 2 Scheffel Vesen, 12 Strichen Hafer, 5 ß d "ringer" Münze und 1 Fasnachthenne. Auf Hagel, "landsbresten" u.a. kann er sich nicht berufen. Ohne Erlaubnis des Abts dürfen die Beliehenen nichts aus dem Gut verpfänden, verkaufen oder teilen. Bei Verletzung der Leihebedingungen kann das Gut wieder eingezogen werden. Wenn zwei Zinsen nicht bezahlt wurden und auch der dritte nicht entrichtet wird, ist das Gut zinsfällig und dem Kloster heimgefallen. Bei Erbfällen und sonstigen Handänderungen, auch wenn ein neuer Prälat zu Petershausen gewählt wird, soll das Gut innerhalb von drei Monaten neu empfangen und mit 1 lb d Konstanzer Währung verehrschatzt werden. Wenn das vorsätzlich unterbleibt, fällt das Gut heim. Im Fall des Verkaufs muß es zuerst dem Kloster angeboten werden, das es um 5 ß d billiger als andere Interessenten kaufen kann. Dies gilt auch für einen leibeigenen Gotteshausmann. An Klöster, Spitäler und eine andere "ewigkait" darf nicht verkauft werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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