Der Offizial [zu der Roten Tür] der Kurie zu Würzburg (officialis curia herbipolensis) beurkundet und schreibt dem Pfarrer zu Mergentheim (plebano in Mergentheim), daß er im Prozeß (in causa) der Meisterin und der Klausnerinnen zu Neunkirchen (magistram et sovoves Inclusorij in Nuenkirchen) gegen Martin [von Mergentheim], Ritter (viro Martino militi), nach Anhörung der Rechtsverständigen und unter Beachtung der Rechtsvorschriften ein endgültiges Urteil gefällt hat und festlegt, daß der bereits erwähnte Martin [von Mergentheim] den Klausnerinen 24 Pfund Heller bezahlen muß.