Kurfürst Philipp von der Pfalz bestätigt den Hafnern [= Töpfern] im Fürstentum und Gebiet der Pfalz und im Stift Speyer, beiderseits des Rheins, als einem der vier Handwerke ihre Handwerksordnung und verspricht ihren Schutz, sofern sie in das Handwerk berührenden Rechtssachen seine Gerichte aufsuchen. Die Ordnung enthält Regelungen zur Aufnahme von Knechten und Lehrknaben, zur Qualitätssicherung, zu Preisen für Kacheln für Kachelöfen und anderem, zur Aufnahme und Niederlassung von Herrschaftsfremden. Bezüglich des Verkaufs von Töpferwaren und Geschirr ist nur der Verkauf selbst hergestellter Ware gestattet, außer es handelt sich um fremde Ware, die nicht in der Region hergestellt wird. Bei Zuwiderhandlung wird eine Strafe von 10 Pfund fällig, die jeweils zur Hälfte an die Pfalz bzw. Speyer und die Bruderschaft zu zahlen ist. Das Bruderschaftstreffen soll jährlich zu Pfingsten stattfinden, wobei vor dem Schultheißen und 12 Geschworenen aus den Reihen der Bruderschaft und in Gegenwart der Untervögte von der Pfalz und von Speyer Strafen verhandelt werden sollen. Das erste Treffen soll zu Heidelberg, das zweite zu Bruchsal stattfinden. Im Kriegsfall soll die Bruderschaft aus ihren Reihen Gewappnete auf ihre Kosten ausrüsten und stellen. Folgende Orte und Regionen begrenzen den Bezirk: Hagenauer Forst, Weißenburg, Neustadt an der Weinstraße, das Gebirge des Pfälzerwalds, Kaiserslautern, Kreuznach, Nierstein, der Rhein aufwärts bis zur Bergstraße bei Seckenheim, die Bergstraße abwärts bis Bretten, Germersheim, der Rhein aufwärts zum Hagenauer Forst. Die Städte Speyer, Worms und Oppenheim sind inkludiert. Der Pfalzgraf behält sich die Änderung der Ordnung vor.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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