Philipp der Ältere, Herr zu Weinsberg, des hl. röm. Reichs Erbkämmerer, hat seiner Gemahlin Anna von Stoffel, zu der ihm ihre Brüder Johann und Heinrich sel. von Stoffel 1500 fl. Heiratsgeld gegeben haben, zur Widerlegung 1500 fl. und 1000 fl. als Morgengabe, zusammen 4000 fl. und gemäß dem Herkommen unter den Grafen, Herrn und dem Adel im Lande zu Franken einen Sitz versprochen. Er verschreibt ihr nun die 3000 fl. Heimsteuer und Widerlegung und den Wittumssitz auf Schloß Reichelsburg (Reigelberg) mit allen Zubehör wie Fischgraben etc., dem Holz von Reichelsburg von dem Ort (Grenzstein) gegen Aub (Awe) unter dem Frauenpfad an bis an den Schafweg, dazu auf dem halben Teil der Stadt Aub (Awe), auf die Gollach von Aub an, wo diese "besteint" ist, bis an die Tauber und das Dorf Baldersheim mit seinen Rechten und Einkommen, den Fischgraben und Schäfereien. Die 1000 fl. Morgengabe verschreibt er auf dem Zehnt zu Baldersheim mit Einwilligung des Bischofs Lorenz von Bibra zu Würzburg, des Herzogs zu Franken, da all das Genannte vom Stift Würzburg Erblehen ist. Seine Gemahlin soll nach seinem Tode die genannten Besitzungen und Einkünfte innehaben, mögen sie Kinder haben oder nicht, dazu soll sie jährlich aus seinem Holz zu Stalldorf auf Anweisung der Förster seiner Erben das nötige Brennholz erhalten. Wird ihr dieses nicht geliefert, so sind die von Stalldorf verpflichtet auf Anweisung für die Gräfin das nötige Holz zu hauen. Die von Burgenrode und Buch sollen jährlich denen von Baldersheim behilflich sein, das Brennholz von Stalldorf gegen Reichelsburg zu führen, wie sie das jetzt schon tun und seine Gemahlin soll ihnen das bei einer beträchtlichen Buße gebieten können. Auch was die Besitzungen über den 1 fl. von 20 tragen, soll sie erhalten, damit sie das Schloß Reigelberg mit seinen Türmen, Torwarten und Wächtern um so besser halten könne. Heiratet sie nach seinem Tode wieder, so soll sie mur 200 fl. jährlicher Rente an Petri Kathedra erhalten, die Besitzungen, Einkommen und der Überschuß soll wieder an seine Erben zurückfallen. Von der fahrenden Habe soll sie nach seinem Tode die Hälfte erhalten ausgenommen Pfandschaften, verbriefte Schulden, reisige Pferde, Harnische und was zur Wehr gehört. Seine Schulden sollen sie nichts angehen. Nach ihrem Tode sollen die 3000 fl. und was von der Morgengabe übrig ist, dazu ihre sonstige Hinterlassenschaft, an seine Erben fallen. Hinterläßt sie aber vom 2. Manne Kinder, so sollen des Grafen Erben die 1500 fl. Widerlegung im voraus erhalten, das übrige aber mit den Kindern der 2. Ehe teilen. Stirbt sie vor ihm, so soll er auf Lebenszeit die 3000 fl. und den vorhandenen Rest der Morgengabe genießen. Sterben sie beide ohne leiblichen Erben, so sollen die 3000 fl. zu Teilen an ihre beiden Linien zurückfallen, die Morgengabe gehandhabt werden, wie oben und unten steht. Seine Erben sollen, wenn sie wieder heiratet, berechtigt sein, die Pfandschaften um 4000 fl. zu lösen; sie müssen ihr das aber 1/4 Jahr vor St. Peterstag mit besiegelten Briefen ankündigen. Dann müssen sie die 4000 fl. mit ihrem Rat und Willen wieder anlegen, sodaß die jährlich 200 fl. Rente erhält. Die 1000 fl. Morgengabe sollen ihr aber frei bleiben. Ihr Wittum will der Graf mit seinen Erben weder veräußern oder versetzen noch sonstwie belasten. Diese Verschreibung soll keinen Eintrag tun seinem Amtmann Hannsen von Pewlndorff, der von 900 fl. 45 fl. Zins für den halben Teil der Stadt Awe zu geben hat, ferner seinen Schreiber Gilgenn Braun betreffs seiner jährlichen Gült von 400 fl. Hauptgeldes und des lebenslänglichen Dienstgeldes, das ihm auf die Höfe verschrieben ist. Werden aber die 400 fl. abgelöst, so sollen die Pfänder auch zum Wittum fallen. Die Amtleute, Türmer und Torwarte in den genannten Ortschaften wurden eidlich auf diese Abmachung verpflichtet. In der der fürderhin als solcher oder Einwohner der genannten Orte angenommen wird, hat diese Verpflichtung zu leisten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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