Schultheiß und Richter zu Haiterbach erkennen auf Klage des Heinrich Rüd, weil Hänslin Rüd das Wasser nicht selbst gefischt, sondern verkauft habe und damit aus dem Urteil (von 1454 März 16) gegangen sei und sich selbst des Wassers entsetzt habe, solle sein Teil dem Heinrich Rüd wieder zufallen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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