Das Stift Gerresheim hatte den Eheleuten Georg Quadt zu Bruchhausen und Loif zu Kollenburg 1555 das Eschergut bei Gerresheim in Erbpacht gegeben. Als Sicherheit für die Erbpacht hatten die Eheleute Quadt verschiedenen Besitz, darunter den Robertzkamp, den die Appellanten innehatten, als Sicherheit gesetzt. Nachdem die Erbpacht längerfristig nicht bezahlt worden war, hatte das Stift gegen die Erben (Johann und Wilhelm) Quadt wegen Nichtzahlung und widerrechtlicher Zerteilung des Erbgutes auf Heimfall des Eschergutes und zugleich wegen der Nichtzahlung auf Immission in die Pfandgüter geklagt. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz diese Immission erkannt, den Appellanten allerdings den Regreß gegen die Quadt vorbehalten hatte. Die Appellanten bemängeln, belastet zu werden, ohne im vorinstanzlichen Verfahren angehört worden zu sein. Sie verweisen darauf, auf Grund einer älteren Schuldverschreibung Inhaber des Robertzkamps zu sein. Die Appellanten ließen die Erben Mattencloedts, von dem sie den Kamp hatten, zur Eviktionsleistung laden, diese bestreiten die Berechtigung dieser Ladung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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