Richard, Herr zu Daun, bekennt für sich und seine Erben, dem Nikolaus Türk von Manderscheid und dessen Ehefrau Katharina 210 Mark zu schulden, "als zu Dune genge und geve synt". Er versetzt ihnen dafür den halben Hof zu Mehren (Meyren), dessen anderen Teil sein Neffe Johann innehat, zu voller Nutzung bis zur Rückzahlung der geschuldeten Summe. Bei der dann fälligen Rückgabe soll das landesübliche Pflugrecht (ploich reicht) beachtet werden. Würde der halbe Hof nicht zur Nutzung zur Verfügung stehen, können sich die Gläubiger aus dem gesamten Besitz Richards frei und unwidersprochen bedienen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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